Tiroler Arbeiterzeitung

THEMA: URLAUB & RECHT 9 Nr. 120, Juni 2019 Ihren perfekten Urlaub Neben Bargeld werden vor allem Bankomat- und Kreditkarten für Zahlungen im Urlaubsland genutzt. AK-Tipp: Vermeiden Sie teure Bargeld-Behebungen mit der Kreditkarte, dafür besser die Bankomatkarte nutzen, die Kreditkarte fürs bargeldlose Zahlen. Generell ist zu beachten, dass beim Verwenden von Plastikkarten Spesen anfallen können, vor allem in Nicht-Euro-Ländern kann es teuer werden. Will man außerhalb Europas die Maestro-Bankomatkarte nutzen, muss die Karte dafür zusätzlich freigeschalten sein. Unter der Bezeichnung Geo-Control haben dafür die österreichischen Banken bei ihren Maestro- Bankomatkarten eine zusätzliche Sicherheitsfunktion eingeführt. Weitere Infos dazu erhalten Sie bei Ihrer Bank. Bei Verlust oder Diebstahl von bargeldlosen Zahlungsmitteln lassen Sie diese sofort sperren und erstatten Sie Anzeige bei der nächsten Polizei und bewahren Sie die Anzeigenbestätigung auf. Flugannullierung, Nichtbeförderung (z. B. Überbuchung) und große Abflugverspätungen sind direkt von der Fluggast- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst. Die Verordnung ist für jeden Flug mit jedem Luftfahrtunternehmen anzuwen- den, der in der EU startet, sowie für jeden Flug mit einem Luftfahrtunternehmen eines EU-Mitgliedsstaates aus einem Nicht-EU-Land in ein EU-Land. In den obigen Fällen bestehen Ansprüche auf Mahlzeiten, Erfrischungen, kostenlose Telefongespräche oder eMails sowie auf notwendige Hotelübernachtungen. Weitere Rechte umfassen die alternative Be- förderung zum ursprünglichen Ziel oder den Rücktritt und die Rückzahlung des Flugpreises. In Fällen von Nichtbeförderung und Annullierung können zudem unter bestimmten Umständen Ansprüche zwischen 250 und 600 Euro bestehen, ebenso bei großer Ankunftsverspätung. Alle Ansprüche sind von der Flugentfernung, der Zeit und vom Vorliegen weiterer Umstände abhängig. Das jeweilige Luftfahrtunternehmen ist verplichtet, Sie über Ihre genauen Rechte im jeweiligen Fall zu informieren. Ferner finden Sie auf allen EU-Flughäfen detaillierte Informationsbroschüren. Bei Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck bestehen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen bzw. dem Reiseveranstalter. Diese besonders geregelten Ansprüche sind der Höhe nach begrenzt und es gelten sehr kurze Fristen, binnen derer eine Anzeige beim Luftfahrtunternehmen zu erstatten ist (für Urlaubsreisen von und nach Österreich bei Beschädigung 7 Tage, bei Verspätung 21 Tage nach Rückgabe des Gepäckstücks). Bei Verspätung von Gepäck reklamieren Sie am besten sofort beim Luftfahrtunternehmen oder am Lost&Found-Schalter und verlangen Sie eine Grundausstattung mit Zahnpas- te, Seife, etc. Wenn Ihnen ein Schaden entstehen sollte machen Sie diesen raschest möglich geltend und lassen Sie die Schadensanzeige schriftlich bestätigen. Die Hotelzimmer sind verdreckt, das Essen ungenießbar und vom versprochenen Pool fehlt jede Spur? Aber wer hilft bei Problemen und Mängeln am Urlaubsort? Verlangen Sie zuerst beim Vertreter des Reiseveranstalters Ver- besserung. Hilft das nicht, dokumentieren Sie die Mängel mit Fotos, Videos, Zeugenaussagen oder einer Bestätigung des Reiseleiters. Sie können bis 2 Jahre nach der Reise Preisminderung verlangen. Auch ein Ersatz für entstandene finanzielle Schäden oder entgangene Urlaubsfreude ist in bestimmten Fällen möglich, hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Wussten Sie, dass die Rückseite Ihrer e-card eine Europäische Krankenversicherungskarte ist? Bei mangelnden Versicherungszeiten (die Rückseite der e-card ist nur mit Sternen ausgefüllt) wird von der zuständigen Kasse als Ersatz die „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ ausgestellt. Dadurch wird ein Zugang zu den Leistun- gen (z. B. ärztliche Hilfe oder Krankenhausaufenthalt) auch im jeweiligen Auslandsstaat sicher- gestellt. Die Karte gilt innerhalb der EU, weiters für Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Im Krankheitsfall wird jedoch geraten, sich vor Ort zu erkundigen, welche Ärzte bzw. Kranken- häuser die e-card akzeptieren. Weiters ist zu beachten, dass die Gültigkeit der Karte auf vorüberge- hende notwendige Behandlungsfälle im Ausland beschränkt ist. Nicht gedeckt ist ein allfällig notwendiger Rücktransport nach Österreich. Hier empfiehlt sich der Ab- schluss einer privaten Zusatzversicherung. Für Staaten, in denen die Europäische Krankenversicherungskarte nicht gilt, kann vor Antritt der Reise ein „Urlaubskrankenschein“ (beim Dienstgeber oder der zuständigen Krankenkasse) ausgestellt werden, wenn mit dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht (z. B. Türkei). In allen übrigen Fällen müssen die Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung generell zuerst selbst bezahlt werden. Nach Vorlage der ärztlichen Honorarnote erhält man von der heimischen Krankenkasse einen teilweisen Kostenersatz nach den für Österreich gültigen Vertragstarifen. Dies bedeutet – wie bei der Inanspruchnahme eines Wahlarztes im Inland – in der Regel eine nur 80-prozentige Rückvergütung des in Frage kommenden Inlandstarifes. Tipp 6: Bargeld oder lieber Plastik? Die richtige Reisekasse Tipp 7: Ihre Rechte als Fluggast Tipp 8: Wenn das Gepäck nicht mitfliegt Tipp 9: Flop statt Top. Was tun bei Mängeln? Tipp 10: Mit der e-card in den Urlaub Bei Fragen und Problemen helfen die Konsumentenschützer der AK Tirol unter 0800/22 55 22 – 1818 © auremar /adobe.xtock.com Jahres richtig genießen können, hängt auch von der Vorbereitung ab. Wie buchen Sie wenn Leistungen nicht erbracht werden? Die AK Experten wissen, was zu beachten ist.

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