Tiroler Arbeiterzeitung
6 THEMA: STEUER & VORTEILE Nr. 123, Oktober 2019 Sowohl Unternehmer als auch Angestellte müssen zur Erzielung von zukünftigen Einkünften laufend Investitionen tätigen. Beim Unternehmer kann es sich dabei um die Einrichtung eines neuen Geschäftslokals oder die Anschaffung von Maschinen handeln. Arbeitnehmer müssen sich aufgrund ständig ändernder Arbeitsan- forderungen stetig weiterbilden. Aber auch eine berufliche Neuori- entierung von Angestellten erfordert private Investitionen in Umschu- lungsmaßnahmen. UNTERNEHMER Sofern Selbständige eine ordnungsgemäße Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt haben, können sie Verluste eines Jahres in nachfolgende Jahre vortragen (sog. „Verlustvortrag“). Das heißt, Ausgaben, die sich in einem Jahr aufgrund zu geringer Einkünfte steuerlich nicht auswirken, gehen nicht – wie bei Dienst- nehmern – verloren, sondern können in einem der nachfolgenden Jahre genutzt werden. Seit der Steuerreform 2016 können Einnah- men-Ausgaben-Rechner Verluste nicht nur wie früher drei Jahre vortragen, sondern sogar – wie Bilanzierer – zeitlich unbegrenzt! Bei Selbständigen gibt es also eine jahresübergreifende Betrachtung, welche bei Unselbständigen gänzlich ausgeschlossen ist. ARBEITNEHMER Fortbildungskosten sind grundsätzlich von der Lohnsteuer absetz- bar, wenn durch diese Maßnahme die eigene berufliche Qualifi- kation erhöht wird. Liegen in dem Jahr der Fortbildung aber keine oder nur sehr niedrige Einkünfte (unter € 12.000) vor, können alle Kosten der Fortbildung (z.B. Kurskosten, Prüfungsgebühren, Fachli- teratur, Computer) steuerlich nicht genutzt werden, da man ohnehin keine Lohnsteuer bezahlen muss. Leider ist es Dienstnehmern nicht erlaubt, diese Kosten in einem Folgejahr abzusetzen, da die Kosten der Fortbildung jenem Jahr zuzurechnen sind, in dem sie angefallen sind. Selbst die Aufnahme eines Darlehens für Fortbildungszwecke darf nicht als Darlehensrückzahlung abgesetzt werden, da es auch hier ausschlaggebend ist, wann die Fortbildungskosten an die Bildungseinrichtung bezahlt worden sind. Problematisch ist dies vor allem, wenn man Aus- oder Weiterbildungen in Jahren macht, in denen man geringe Einnahmen hat, beispielsweise Wiedereinstei- gerinnen, die sich für den Wiedereintritt in das Berufsleben vorbe- reiten, oder Personen in Bildungskarenz, die keine steuerpflichtigen oder nur geringe Einnahmen haben. D ie Körperschaftsteuer (KöSt) ist einheitlich (linear) mit einem Prozentsatz von 25% gestaltet. Daher bleiben Kapitalgesellschaften von der kalten Progression verschont. Die KöSt soll im Rahmen der von der vorher- gehenden Regierung geplanten Steuerreform sogar noch weiter gesenkt werden. Die Einkommenssteuer ist dagegen progressiv gestaltet. K leine Selbständige: Ein Gewinnfreibetrag von 13 % des Gewinnes ist pauschal in der Regel steuerfrei (Dieser wurde aber gewissermaßen als „Ausgleich“ für begünstigte Sonderzah- lungen bei den Unselbständigen eingeführt). D ie Gewinnermittlung bei Selbständigen lässt mehr Abschreibmöglichkeiten im Vergleich zu Unselbständigen zu. Selbständige haben mehr Gestaltungsspielraum. Dies ist auch von Vorteil, wenn sie diverse Einkommensgrenzen für Förderungen ein- halten müssen, z. B. für Stipendien, Wohnbauförderung - aber auch die Reduktion für Unterhaltszahlungen. Ein Beispiel: Leasingkosten für Dienstautos sind bei Selbständigen absetzbar, bei Unselbstständigen nicht. Das gleiche gilt für Bewirtungskosten, diverse Geschenken, Computer und Telefonkosten (die Selbständigen können dies so gut wie vollständig absetzen (siehe Beispiel 2). B etriebsausgaben sind ein sehr weitl Betrieb anfallen, ist für Finanzbehör Absetzbarkeit von Sonderausgaben, Wer bei Unselbständigen hingegen unterlieg Betriebsausgaben sind für Unternehme nehmern und Pensionisten werden gewi Einkommensschwelle eingeschliffen (Fre nistenabsetzbetrag) und wirken somit n I m Zuge der geplanten Steuerreform sind neue, großzügige Pauschalierungsmöglichkeiten bei den Selbständigen vorge- sehen (pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 20 % bis 60 % der Einnahmen). Zum Vergleich gelten für die Beschäf- tigten folgende Werte: Werbungskostenpauschale von € 132, Sonderausgabenpauschale € 60. BEISPIEL 1 Zeitliche Verlagerung von Verlusten Körperschaftsteuer Gewinnermittlung Betriebsausgaben Kleine Selbständige Üppige Pauschalierung In den nachfolgenden 4 Beispielen wird ersichtlich, wie Unternehmer gegenüber Arbeitnehmern in manchen steuerlichen Angelegenheiten bessergestellt sind. Verdienst & Steuer. Die gravierenden Steuervorteile von S gegenüber Beschäftigten könnten durch die geplante Steuerref werden. Dabei haben Unternehmen im Vergleich zu Arbeitne Arbeitnehmern mehr Gestaltungsspielraum bei der steuerbegünst von Kosten. Vier Beispiele zeigen, wie Unternehmer gegenüber manchen steuerlichen Angelegenheiten bessergestel Steuergerechti sieht anders UNTERNEHMER STEIGEN GEGENÜBER ARBEITNEHME ➧ ➧ ➧
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