Tiroler Arbeiterzeitung
THEMA: STEUER & VORTEILE 7 Nr. 123, Oktober 2019 UNTERNEHMER Wird ein neu gekauftes Auto eines Unternehmers überwiegend betrieb- lich genutzt (mehr als zu 50 %), so stellen diese Anschaffungskosten bis zu einer Grenze von € 40.000 steuerlich absetzbare Betriebsaus- gaben dar. Für Pkw ist eine Nutzungsdauer von 8 Jahren vorgesehen. Handelt es sich dabei zudem um ein vorsteuerabzugsberechtigtes Auto, erspart sich der Unternehmer sogar 20 % Mehrwertsteuer des Kaufpreises. Ein Unternehmer kauft sich um € 30.000 ein neues Auto, das täglich für die Fahrt in das Unternehmen und für zahlreiche Kundenbesuche verwendet wird. Selbstverständlich wird dieses Auto auch für private Zwecke genutzt. Dennoch überwiegt die betriebliche Nutzung. Das Auto ist somit steuerlich absetzbar. Ist das Auto vorsteuerabzugsberechtigt, betragen die Netto-Anschaffungskosten aufgrund des nachträglichen 20-prozentigen Vorsteuerabzuges nur € 25.000 (€ 30.000 / 1,2 = € 25.000): Netto-Anschaffungskosten: € 25.000 • Nutzungsdauer: 8 Jahre jährliche Abschreibungsrate: € 3.125 (€ 25.000 / 8 Jahre) Der Betriebsgewinn verringert sich für 8 Jahre um € 3.125 und der Unternehmer erspart sich die sonst darauf zu bezahlende Steuer. Der Privatanteil des Autos stellt allerdings einen steuerpflichtigen Umsatz dar. Wird das Auto beispielsweise zu 20 % privat genutzt, so müssen 20 % der jährlichen Abschreibungsrate (€ 3.125 x 20 % = € 625) als steuerpflichtiger Umsatz angesetzt werden. ARBEITNEHMER Für den Arbeitnehmer stellt die Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz im steuerrechtlichen Sinn eine Privatfahrt dar. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten sind also aus eigener Tasche zu finanzieren. Aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten oder fehlender Bus- oder Zugverbindungen muss häufig ein eigenes Auto für die Fahrt zur Arbeit gekauft werden. Diese Anschaffungskosten von mehreren tausend Euro können Arbeit- nehmer aber nicht von der Steuer absetzen. Hier bleibt nur ein möglicher Anspruch auf das Pendlerpauschale. Besteht darauf aber kein Anspruch, bleiben Arbeitnehmer auf diesen Kosten zur Gänze sitzen. Laufende Auto- kosten wie Treibstoff, Versicherung oder regelmäßige Kontroll- oder Repa- raturarbeiten können Arbeitnehmer ohnehin nicht steuerlich absetzen. Dieselbe Ungleichbehandlung erfolgt bei geleasten Autos. Über Leasingverträge gemietete Autos stellen für den Unternehmer in voller Höhe Betriebsausgaben dar und schmälern somit den steuerpflichtigen Betriebsgewinn. Leasingraten eines Arbeitnehmers führen hingegen zu keiner Senkung des steuerpflichtigen Einkommens und resultieren des- halb auch nicht in eine rückwirkende Gutschrift über die Arbeitnehmer- veranlagung. UNTERNEHMER Angenommen, ein Unternehmer richtet in seinen Büroräumlichkeiten eine neue Netzwerkstruktur ein. Diese Investition umfasst die Einrichtung einer Internetverbindung durch ein Fachunternehmen, die Anschaffung von mehreren PC und Druckern sowie speziell benötigte Softwarepro- gramme. Die gesamten dafür anfallenden Kosten können in der Steu- ererklärung als Betriebsausgaben beginnend ab dem Jahr der Inbe- triebnahme auf die betriebsübliche Nutzungsdauer steuerlich abgesetzt werden. ARBEITNEHMER Im Vergleich dazu besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, PC und Internetkosten als Arbeitsmittel steuerlich geltend zu machen, aller- dings nur unter der Voraussetzung, dass diese Kosten auch im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen. Im Gegensatz zum Unternehmer ist der Arbeitnehmer aber dazu verpflichtet, von den angefallenen Kosten einen Privatanteil von 40 % abzuziehen. Es können also nur die verbleibenden 60 % steuerlich als Werbungskosten abge- setzt werden. UNTERNEHMER Die Kosten des Arbeitszimmers sowie alle beruflich genutzten Räumlich- keiten werden als Betriebsausgabe auch nur dann anerkannt, wenn sie den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen oder eine private Nutzung prak- tisch ausgeschlossen ist (z. B. Kanzleiräumlichkeiten, in denen Klienten empfangen werden; Lagerräume; Werkstätten). ARBEITNEHMER Die Kosten für Arbeitszimmer sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, z. B. bei Heim- arbeitern. Zahlreiche Berufsgruppen, die auch Arbeitszimmer beruflich nutzen, können allerdings die Kosten hierfür nicht absetzen (solange dies im Wohnungsverband liegt), da die einschlägigen Bestimmungen das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit sehen, z. B. bei Lehrern, Vertretern, Politkern oder einfach Angestellten, welche auch zu Hause arbeiten. © M-SUR/stock.adobe.com L änderübergreifende Gewinnverschiebungen sind innerhalb von Großkonzernen üblich. Daher zahlen internationale Großkonzerne häufig kaum Steuern (sog. Gruppenbesteuerung). ufiger Begriff. Welche Ausgaben tatsächlich für den en teilweise nur schwer überprüfbar. Steuerliche ungskosten und außergewöhnlichen Belastungen n einem klaren Regelwerk. in voller Höhe steuerlich absetzbar . Bei Arbeit- se Steuererleichterungen ab Überschreitung einer betrag bei Topfsonderausgaben, erhöhter Pensio- r mehr bedingt steuermindernd. F ür Selbständige sind Verlustvorträge möglich, d. h. Verluste kön- nen in andere Jahre übertragen werden und somit die Gewinne in anderen Jahren reduzieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine strenge jährliche Zuordnung der Einnahmen und Ausga- ben. Sie können Sonderausgaben, Werbungskosten und außerge- wöhnliche Belastungen nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, geltend machen. Häufig fallen Beschäftigte um den Steuervorteil von teuren Fortbildungskosten um, wenn sie in dem Jahr der Fortbil- dung kein Einkommen erzielen (und deshalb keine Steuer zahlen). Dieser „Verlust“ kann auch nicht in das nächste Jahr übertragen bzw. mit zukünftigen Einkünften gegengerechnet werden. I n der Gründungsphase kann ein Unternehmer Kosten der Unter- nehmensgründung (z. B. Adaptierung eines Geschäftslokals) und den damit einhergehenden „Verlust“ mit Einkünften aus unselb- ständiger Tätigkeit gegenrechnen (Verlustausgleich). Diese Verluste können ohne zeitliche Beschränkung in zukünftige Jahre verlagert werden. Bis zur Steuerreform 2016 konnten nur Verluste aus den vergangenen 3 Jahren gegenverrechnet werden. BEISPIEL 4 Arbeitszimmer BEISPIEL 3 Anschaffung eines Autos BEISPIEL 2 Einrichten eines Computernetzwerkes Bsp.: Ein Unternehmer schafft sich einen neuen PC inklusive Soft- ware für spezielle Grafikarbeiten an. Die Gesamtkosten betragen € 2.400. Ein angestellter Grafiker kauft sich den selben PC. SELBSTÄNDIGE Anschaffungskosten: € 2.400 voraussichtliche Nutzungsdauer: 3 Jahre jährliche Abreibungsrate: € 2.400 / 3 Jahre = € 800 ARBEITNEHMER Anschaffungskosten: € 2.400 abzüglich 40 % Privatanteil = verbleibender Betrag: € 1.440 jährliche Abschreibungsrate: € 1.440 / 3 Jahre = € 480 Trotz gleich hoher Anschaffungskosten hat der Unternehmer einen um € 320 höheren Abschreibposten. Verlustvorträge Gewinnverschiebungen Gründungsphase lbständigen rm noch größer merinnen und gten Abschreibung rbeitnehmern in t sind. keit us! N BESSER AUS ➧ ➧ ➧ © Tala j/stock.adobe.com © Jon Le-Bo n/stock.adobe.com
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