Tiroler Arbeiterzeitung
6 ARBEIT & RECHT Nr. 125, Dezember 2019 O b Krankheit im Urlaub oder Probleme als Konsument: Auch auf Reisen ist guter Rat oft teuer, und dann ist es gut, wenn man die wichtigsten Infos der AK Experten aus Arbeitsrecht und Konsumen- tenschutz zur Hand hat. Zu finden in der Broschüre „Tipps für einen unbeschwerten Urlaub“ : Neben den Neuerungen im Reiserecht ent- hält sie kurz und übersichtlich z. B. auch Tipps für Ihre Reisekasse, fürs Telefonieren und Surfen im Ausland und worauf bei Reisemängeln zu achten ist. Natürlich dürfen auch die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Urlaubszeit nicht fehlen. Broschüre gleich kostenlos anfordern unter Tel. 0800/22 55 22 – 1430 oder herunterladen auf ak-tirol.com Dann sind Sie auch unterwegs gut informiert. BROSCHÜRE O b nahe Angehörige erkranken oder andere wichtige persönliche – und vom Gesetz anerkannte – sogenann- te Dienstverhinderungsgründe vorliegen: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben und erhalten dennoch ihr Ent- gelt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und viele wichtige Bestimmungen, die dabei zu beach- ten sind, finden Sie im kostenlosen AK Falter „Pflege- freistellung und Dienstverhinderungen“ . Übersichtlich zusammengefasst, enthält er alle Details zu Anspruch auf Pflegefreistellung, Dauer und Bezahlung sowie zur Dienstver- hinderung, die eine unverschuldete, verhältnismäßig kurze Fehlzeit aus wichtigen persönlichen Gründen rechtfertigt. Mit der AK Tirol sind Sie immer top-informiert. Einfach Falter kostenlos anfordern unter 0800/22 55 22 – 1430 oder herunterladen auf ak-tirol.com E s kann jeden treffen: Plötzlich wird das Kind oder der Partner krank und ist auf Betreuung angewiesen. Wer wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen nicht arbeiten ge- hen kann, hat Anspruch auf bezahlte Pflegefrei- stellung. Diese soll nur dann beansprucht wer- den, wenn kein anderer Obsorgepflichtiger die Betreuung übernehmen kann. Auch leibliche Elternteile, die nach einer Trennung nicht mit dem Kind im selben Haus- halt wohnen, haben ein Recht auf Pflegefrei- stellung. In Patchwork-Familien können Sie als Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte dann Pflegefreistellung nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Eltern- teil und dem zu betreuenden Kind im selben Haushalt leben. Dabei ist unerheblich, welches Geschlecht die neuen Partner haben (Details zur Dauer siehe linke Spalte). Berufliche Situation. Wer die Freistellung in Anspruch nimmt, entscheiden die Eltern, Ar- beitgeber haben kein Mitspracherecht. Den- noch empfehlen die AK Experten, auch die be- rufliche Situation im Auge zu behalten und die Pflegefreistellung so auf die Eltern zu verteilen, dass wichtige Termine wahrgenommen werden können. Nahe Angehörige. Als naheAngehörige gelten nicht nur leibliche Kinder und im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehegat- ten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefähr- ten. Eine Freistellung ist auch möglich, wenn Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensge- fährten, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, En- kel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder krank werden. Meldepflicht. Eine Arbeitsverhinderung auf- grund der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich gemeldet werden. Dieser darf eine ärztliche Bestätigung verlangen, muss aber die Kosten dafür übernehmen. Eltern – und auch andere Personen in Patch- work-Familien – erhalten während der Pflege- freistellung jenes Entgelt, das sie in dieser Zeit bekommen hätten, wenn sie wie gewohnt ihrer Arbeit nach- gegangen wären. Tipp. Wenn der Anspruch auf Pfle- gefreistellung ausgeschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzah- lung aus sonstigen wichtigen Grün- den besteht, können Sie für die not- wendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub neh- men, sofern Sie noch offenen Ur- laub haben. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Verein- barung neh- men. Zeit für die Pflege des Kindes GUT ZU WISSEN INFOS Wenn das Kind krank ist Pflegefreistellung. Wird ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt lebt, krank, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Pflegefreistellung. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie hier. Gut zu wissen. Ob für Weihnachtsferien mit der Familie, zum Skifahren oder für Reisen: Der Winter ist beliebte Urlaubszeit. Was ist zu beachten, wenn man krank wird? W enn eine Krankheit im Urlaub mindestens vier Kalendertage dauert, wird der Ur- laub unterbrochen. Das bedeutet, dass jene Krankheitstage, die auf Werktage fallen, nicht als Urlaubstage gerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nach dreitä- giger Krankheitsdauer unverzüglich beim Arbeitgeber meldet und gleich nach der Rückkehr eine ärztliche Be- stätigung vorlegt. Achtung: Wer im Ausland krank wird, braucht eine Bestätigung des Krankenhauses oder eines Arztes samt behördlicher Beglaubigung, dass dieser zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist. Deshalb möglichst ein öf- fentliches Spital aufsuchen! Eine krankheitsbedingte Unterbre- chung verlängert den Urlaub nicht automatisch. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende oder der Beschäftigte ge- sund ist, muss er wieder zur Arbeit gehen. Wenn Sie wegen Erkrankung, Flugverspätung etc. am Urlaubsort festsitzen, ist das kein Kündi- gungsgrund. Sie müssen die Verhinderung unver- züglich melden. Das Entgelt muss weiterbezahlt und Fehltage dürfen nicht als Urlaub gerechnet werden. Die AK Arbeitsrechtsexperten helfen unter 0800/22 55 22 – 1414. Falter zur Pflegefreistellung AUF EINEN BLICK Krankenbett statt Urlaubsspaß Die besten Tipps für Ihren Urlaub E lternteile (Wahl- und Pfle- geeltern) haben Anspruch auf Pflegefreistellung und Fortzahlung des Entgelts bis zu einer Woche pro Arbeitsjahr. Eigentlich handelt es sich dabei um eine regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit, sodass auch regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden einzurechnen sind. Reste können nicht ins nächste Jahr mitgenommen werden, der Anspruch verfällt. Auch ein bloß stundenweiser Konsum der Pfle- gefreistellung ist möglich. Wird ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb desselben Jahres neuerlich krank, steht eine zweite Woche Pflegefreistellung zu. Wenn die übliche Betreuungs- person eines Kindes, etwa der andere Elternteil, die Tagesmutter oder ein Großelternteil, erkrankt, können Eltern eine Betreuungs- freistellung beanspruchen. KRANKENHAUS Für die Betreuung Ihres Kindes im Krankenhaus gibt es Pfle- gefreistellung, wenn das Kind sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein gemeinsamer Haushalt ist bei leiblichen Kindern nicht erforderlich, wohl aber für leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Ist das Kind älter als 10 Jahre, gibt es bei medizinischer Notwendigkeit Pflege- freistellung, z. B. wenn eine ärztliche Bestä- tigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist. Foto: zinkevych/Fotolia.com Foto: luna/Fotolia.com
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