WISO Ausgabe 2018/I

Seite 36 WISO b. die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet, c. die Adresse des Wohnsitzes, d. die Baumasse und die Wohnnutzfläche des Wohn- sitzes. Bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen ist überdies erforderlichenfalls eine planliche Darstel- lung der betreffenden Räume zu übersenden. Frei- zeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft in das Ver- zeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, sind ebenso nach dem Eintritt der Rechtskraft in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. Diese Ausnahmebe- willigungen können von der Gemeinde nur auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers erteilt werden, wenn spezifische Voraussetzungen nach dem TGVG vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antrag- steller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. Genauso kann auf Antrag des Eigentümers des be- treffenden Gebäudes oder des sonst hierüber Ver- fügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwen- dung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, um eine Ausnahmebewilligung angesucht wer- den. Der Antragsteller muss aber im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse an dessen Weiterbestehen aufweisen. Aus dem lau- fend zu aktualisierenden Verzeichnis sind jene Frei- zeitwohnsitze zu streichen, deren generelle Eigen- schaft als Freizeitwohnsitz oder die Baubewilligung für die Errichtung erloschen ist. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass dieses Verzeichnis einen Schritt in die richtige Richtung leistet. Erstmalig wird die Situation in vie- len Kommunen sichtbar und es schälen sich jene heraus, in welchen die zulässigen Grenzwerte (8 %) überschritten sind. Dabei ist anzumerken, dass das Verzeichnis noch übersichtlicher wäre, würden zusätzliche, technisch nicht anspruchsvolle Angaben bezüglich Überschreitungen der 8 %- Grenze einge- fügt. Genauso ist die künftige Darstellung von Daten- sätzen, wie die Veröffentlichung der Baumasse oder Wohnnutzfläche seitens der Tiroler Landesregierung notwendig, um die Aussagekraft des Verzeichnisses zu erhöhen. Anhand dieser Faktoren ließe sich der „nicht“ zur Verfügung stehende Wohnraum in den „Hot Spot Gemeinden Tirols“ in Zahlen und Fakten, wie Quadrat- bzw. Kubikmeter umbauter Raum be- messen. Die Diskussion betreffend leistbarer Wohn- raum könnte auf eine höhere sachliche Ebene ge- führt werden und dadurch wird eine Analyse der örtlichen Raumordnung in Bezug auf diese Thematik erleichtert. cc Thomas Hawk

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