WISO Ausgabe 2018/I

Seite 38 WISO Wenn Steuerpflichtige nicht ganzjährig Erwerbs- oder Pensionseinkommen beziehen, erhalten die- se im Wege der Steuererklärung einen Großteil der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer vom Finanzamt zurück. Klassische Fälle hierbei sind bei- spielsweise der erstmalige Arbeitsbeginn nach einer Ausbildung, die Unterbrechung einer Beschäftigung aufgrund Geburt eines Kindes oder das Ende der Pensionszahlungen aufgrund Ablebens. Die Gut- schrift seitens des Finanzamtes ist dabei am höchs- ten, wenn im betreffenden Jahr die Anzahl der Mo- nate der Einkommenserzielung in etwa gleich hoch sind wie die Anzahl der Monate ohne Einkommen, wenn also die „Schnittlinie“ (Arbeitsbeginn, Tod etc.) in etwa in der Mitte des Jahres liegt. Der Grund dafür ist, dass es bei Anwendung des Jahrestarifes auf- grund der einkommenslosen Monate zu einer star- ken Progressionsmilderung im Verhältnis zum mo- natlichen Lohnsteuerabzug kommt. Das Gros der Steuerpflichtigen rechnet nun auch mit einer hohen Steuergutschrift, wenn sie während des Jahres nach Erwerbseinkommen auch Arbeitslosen- geld erhalten haben, da ja Arbeitslosenunterstützung wie auch die Notstandshilfe gemäß § 3 Abs.1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreit sind. Man könnte also annehmen, dass diese Zeiten der Nicht- erwerbstätigkeit wie einkommenslose Zeiten behan- delt werden. Dies war aber nur bis zum Jahr 1987 so (bei Bildungskarenzgeld bis 2012); nunmehr werden diese öffentlichen Unterstützungsgelder im Zuge der Steuerberechnung mitberücksichtigt und annullieren den oben beschriebenen positiven Einfluss auf das steuerliche Jahresergebnis. Mitunter liefert daher ein entsprechender Einkommensteuerbescheid für den Steuerpflichtigen ein enttäuschendes Ergebnis, wenn keine Steuergutschrift errechnet wird. Würden diese Transferleistungen im Zuge der Arbeit- nehmerveranlagung völlig ausgeklammert werden, Arbeitslosigkeit & Steuer Wie sich der Bezug von Arbeitslosenunterstützung auf die Steuern auswirkt WISO TAX I - Mag. Gerhard Auer cc Dean Hochman

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