WISO Ausgabe 2018/I
Seite 40 WISO Im Oktober 2016 wurde die Verordnung des Bundes- ministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommenssteuerveranlagung erlassen. Ge- mäß dieser Sonderausgaben-Datenübermittlungs- verordnung (Sonderausgaben-DÜV) werden heuer, erstmals für das Veranlagungsjahr 2017, bestimmte Sonderausgaben nur mehr im Rahmen eines auto- matischen Datenaustausches berücksichtigt und nicht mehr wie bisher durch die Steuererklärung (z.B. Arbeitnehmerveranlagung). Durch diese auto- matische Übermittlung und Berücksichtigung soll die Steuererklärung vereinfacht und der Verwaltungs- aufwand gesenkt werden, da keine Zahlungsbelege mehr aufbewahrt werden müssen, um die tatsäch- lichen Ausgaben – teilweise noch Jahre später – nachweisen zu können. Demgegenüber kann auch die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die an- gegebenen Beträge richtig sind. Die elektronische Datenübermittlung ist nur für au- ßerbetriebliche Sonderausgaben, die nach dem 31.12.2016 getätigt wurden, vorzunehmen. Von der automatischen Übermittlung sind ausschließlich die folgenden Kategorien von Sonderausgaben betrof- fen: 1 • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religions- gemeinschaften • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerweh- ren) • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung sowie Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung ein- schließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und ver- gleichbare Versorgungs- und Unterstützungseinrich- tungen der Kammern der selbständig Erwerbstäti- gen. Übermittlung Die neue automatische Übermittlung der Sonderausgaben WISO TAX II - Mag. a Katrin Kirchebner cc Nico
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