WISO Ausgabe 2018/I

WISO Seite 41 Voraussetzung für die automatische Übermittlung ist außerdem, dass der Empfänger der Zahlungen eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Beiträge und Zuwendungen an ausländische Organisationen ohne feste örtliche Einrichtung im Inland, betriebliche Spenden sowie die übrigen Sonderausgaben (Ver- sicherungen, Wohnraumschaffung- und Sanierung, Rentenzahlungen und Steuerberatungskosten) wer- den nicht automatisch erfasst und müssen weiterhin im Wege der Steuererklärung geltend gemacht wer- den. Für diese Fälle bleibt auch die Belegnachweis- pflicht aufrecht. Damit eine automatische Datenübermittlung durch- geführt und die Sonderausgaben in der Folge über- haupt abgesetzt werden können, muss jeder Zahler seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsda- tum der Empfängerorganisation bekannt geben. Die Organisation muss dann alle im Kalenderjahr erfolg- ten Zahlungen in datenschutzkonformer Verschlüs- selung an das Finanzamt übermitteln. 2 Nach einma- liger Bekanntgabe dieser Identifikationsdaten erfolgt auch die Erfassung aller zukünftigen Zahlungen, so- lange der Zahler die Übermittlung an das Finanzamt nicht ausdrücklich untersagt. Im Falle einer Untersa- gung der Datenübermittlung ist eine steuerliche Gel- tendmachung der Zahlungen als Sonderausgaben jedoch nicht möglich. Die Übermittlung der Daten an das Finanzamt hat für alle ab dem Jahr 2017 getätigten Zahlungen zu erfolgen. Die Empfängerorganisationen müssen die Daten bis Ende Februar des Folgejahres über Finan- zOnline an die Finanzverwaltung übermitteln. Für die Steuerpflichtigen sind die übermittelten Beträge in FinanzOnline einseh- und somit kontrollierbar. Auch im Steuerbescheid sind die berücksichtigten Beträge ersichtlich. Die Spendenorganisationen sind daher nicht mehr verpflichtet, auf Verlangen Spendenbe- stätigungen auszustellen. Wurden überhaupt keine Daten übermittelt oder sind diese fehlerhaft, muss sich der Zahler direkt an die Empfängerorganisation wenden und eine entspre- chende Korrektur veranlassen. Die Organisation muss die übermittelten Daten dann binnen drei Mo- naten ab Entdeckung des Fehlers gegenüber der Fi- nanzverwaltung korrigieren. Erfolgt keine Korrektur, kann der Steuerpflichtige die von ihm nachweislich getätigten Zahlungen ausnahmsweise im Rahmen der Veranlagung geltend machen. Wird die fehlerhafte Übermittlung erst nach Ausstel- lung des Einkommenssteuerbescheides entdeckt oder nicht rechtzeitig korrigiert, muss der Steuer- pflichtige die tatsächlich geleisteten Beträge mittels Bescheidbeschwerde oder Antrag auf Aufhebung des Bescheides geltend machen. 3,4 Sollen Beiträge an Religionsgemeinschaften, für die freiwillige Weiterversicherung oder den Nachkauf von Versicherungszeiten beim (Ehe-)Partner oder Eltern- teil berücksichtigt werden, muss dies in der Steuerer- klärung mittels der Beilage L1d verlangt werden. Hat ein Steuerpflichtiger beispielsweise den Kirchenbei- trag für seinen Partner und/oder sein Kind bezahlt, so kann er diesen zusätzlich zum eigenen bereits über- mittelten Kirchenbeitrag bei der Veranlagung geltend machen. Eine abweichende Berücksichtigung von Spenden ist nicht möglich. Gerade im Zusammenspiel mit der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, welche letztes Jahr erst- mals für das Veranlagungsjahr 2016 durchgeführt wurde, hat die automatische Sonderausgaben-Da- tenübermittlung das Potential die Steuerzahler und die Verwaltung gleichermaßen zu entlasten. Aus derzeitiger Sicht gestalten sich einige Punkte jedoch recht umständlich und fehleranfällig. So wird der oh- nehin schon bestehenden Formular-Flut ein weite- res Beiblatt hinzugefügt (L1d), mit dem abweichen- de Berücksichtigenden des Kirchenbeitrages, etc. geltend zu machen sind. Weiters wird sich zeigen, wie schnell und korrekt Spendenorganisationen ih- rer Verpflichtung der ordnungsgemäßen Datenüber- mittlung und allfälligen Fehlerkorrektur nachkommen werden können. 1 Liste begünstigter Einrichtungen: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/_start.asp 2 Kalenderjahr = Veranlagungsjahr 3 Frist: 1 Monat ab Zustellung des Einkommenssteuerbescheides 4 Frist: 1 Jahr ab Zustellung des Einkommenssteuerbescheides

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