Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II
WISO Seite 29 lichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organ- schäden oder funktionelle Störungen (physisch oder psychisch) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein- treten können. Die WHO hat dazu Richtwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz abgeleitet und als „Guidelines for Community Noise“ veröffentlicht. 9 Aus rechtlicher Sicht betrachtet ist Lärm eine Quer- schnittsmaterie, es existiert somit kein eigenes Lärm- und Verordnungen (Abbildung 1), für deren Vollzug verschiedenste Behörden in Österreich zuständig sind. Die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften bzw. die Zuständigkeit von Behörden und sonstigen Rechtsträgern hängt von der jeweiligen Lärmquel- le ab. Durch diese Zerstreuung der Rechtsmateri- en ist ein Überblick über Lärmregelungen für Laien (manchmal auch für Expertinnen und Experten) un- übersichtlich und damit schwierig. Diese Tatsache wird überdies noch durch Verweise auf Richtlinien (Bsp. ÖAL-Richtlinie Nr. 36) und Empfehlungen, technische Standards (Bsp. Norm für Raumplanung und –ordnung ÖNORM S 5021) und zu beachtende Bestimmungen des Völker- und Europarechts ver- kompliziert. Doch gerade diese internationalen Übereinkünfte bzw. supranationalen Bestimmungen haben die nati- onalen Regelungen in Bezug auf Verkehrslärm nach- haltig geprägt. Im Besonderen ist hierbei das Ver- kehrsprotokoll der Alpenkonvention, die Europäische Grundrechtecharta (EU-GRC) und die EU- Umge- bungslärmrichtlinie hervorzuheben. Letztere stellt ih- rer Grundidee nach einen wesentlichen Schritt für die Weiterentwicklung der EU-weiten Harmonisierung der Lärmbekämpfung dar. Konkret ist einerseits die Ermittlung der Belastung der Bevölkerung durch Um- gebungslärm und andererseits das Erstellen von Ak- tionsplänen zur Vermeidung und Verminderung die- ser enormen Auswirkungen durch die Mitgliedstaaten
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