Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II

Seite 30 WISO umzusetzen. Dies erfolgte in Österreich durch das Bundes-Lärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) bzw. die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bun- des-LärmV) und in Tirol durch Änderungen im Tiroler Straßengesetz und in der Verordnung der Landes- regierung über die Feststellung von Hauptverkehrs- straßen und technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm. Trotz ihrer Bedeutung, in Bezug auf dieses bewegen- de Thema, enthalten all diese Bestimmungen kein subjektiv (verfassungsmäßig) gewährleistetes Recht („Grundrecht“), durch Lärm nicht an seiner Gesund- heit geschädigt werden zu dürfen. Ein solches wird sogar explizit in manchen Bestimmungen, wie § 74 j des Tiroler Straßengesetzes ausgeschlossen: we- der durch die Umgebungslärmkarten noch durch die Aktionspläne werden subjektive öffentliche Rechte begründet. Eine ähnliche Textierung sieht § 5 Abs. 7 Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) vor: durch diese Verordnung werden keine subjektiven Rechte begründet. Eine mögliche grundrechtliche Position könnte sich aus einer Zusammenschau von Bestimmungen der europäischen Grundrechtecharta (EU-GRC) ablei- ten, so sieht beispielsweise Art. 3 Abs. 1 der EU-GRC vor, dass jede Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit besitzt. Schutzgut dieser Bestimmung ist somit nicht nur die körperliche, son- dern auch die geistige Integrität eines Menschen. Borowsky leitet daraus ab: „[...] dies schließt ferner Lärm ein, der von öffentlichen Einrichtungen aus- cc eddiemcdonald

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