Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II
Seite 36 WISO Fundstellen für gesetzliche Regelungen Kerninhalte der Bestimmungen (Beispielhafte Aufzählung) (Beispielhafte Aufzählung) Bundes-Lärmschutzgesetz Bundes- Umgebungslärmschutzverordnung Bundesstraßen- Lärmschutzimmissions- schutzverordnung Tiroler Straßengesetz Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm Kraftfahrzeuggesetz Straßenverkehrsordnung Schienenlärm- Immissionsschutzverordnung Diese Verordnungen sehen vor, dass Eisenbahnunternehmen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen haben, wenn die Beurteilungspegel in den maßgebenden Immissionspunkten nach Realisierung der baulichen Maßnahmen überschritten werden. Als bahnseitige Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Grünverbauungen, etc. Schienenfahrzeug- Lärmzulässigkeitsverordnung Überdies müssen in den Bauentwürfen für Neubaufahrzeuge technische Maßnahmen angegeben sein, die erwarten lassen, dass die zulässigen Messwerte nicht überschritten werden. Flugverkehr Zivilluftfahrfahrzeug- Lärmzulässigkeitsverordnung Für alle Luftfahrzeugarten sind jene Grenzwerte anzuwenden, die in den Anhängen zu diesen Bestimmungen festgelegt wurden. Gewerbe- und Industrie Gewerbeordnung 1991 In einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hat die Behörde unter anderem zu prüfen, ob Lärmbelästigungen von Nachbarn zumutbar sind. Hierbei ist vom Empfinden eines gesunden Kindes bzw. einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auszugehen. Schienenverkehr Lärmquelle Straßenverkehr auf Autobahnen und Schnellstraßen Das Ziel dieser Gesetze bzw. dieser Verordnungen ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm durch die Ausarbeitung von Aktionsplänen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Straßenverkehr auf Landesstraßen Die Landesregierung hat Aktionspläne im Sinn der EU-Umgebungslärmrichtlinie auszuarbeiten. Diese bilden die Grundlage für die Aktionsplanung auf Landesebene und umfassen Straßen (außer Autobahnen und Schnellstraßen) mit und ohne den Ballungsraum Innsbruck. Sonstiger Lärm, welcher von KFZ erzeugt wird Diese Gesetze sehen vor, dass Lenker von Kraftfahrzeugen nicht ungebührlichen Lärm erzeugen dürfen. Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren, wenn dies aufgrund einer Verordnung, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vorgesehen wird. Abbildung 1 - Teil 1: Übersicht von Rechtsquellen zur Lärmproblematik
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