Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II

Seite 40 WISO Überstundenarbeit liegt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vor, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird. Die Höhe der zu zahlenden Zuschläge ergibt sich aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages, der Dienst- oder Besoldungsordnungen oder von Be- triebsvereinbarungen (wegen Fehlens eines Kollek- tivvertrages). Überstunden und Mehrstunden sind voll sozial- versicherungspflichtig, der Grundlohn ist des Wei- teren in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, nur die (Überstunden)-Zuschläge sind zu einem gewissen Teil lohnsteuerbefreit. Ausmaß der Steuerfreiheit Monatlich sind € 360,- für Zuschläge, die mit Sonn- tags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusammenhän- gen sowie für diese Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge steuerfrei (gemeinsam mit den Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Zusätzlich sind die ersten zehn Überstundenzuschlä- ge im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt maximal € 86,- pro Monat steuerfrei. Diese Freibeträge können bei Arbeitge- berwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitrau- mes sowie bei mehreren Dienstverhältnissen gleich- zeitig von beiden Arbeitgebern stets in voller Höhe berücksichtigt werden. Überstundenzuschläge kön- nen nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn die Ableistung dieser Überstunden durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen wird. Nachtarbeit Als Nachtarbeit im Sinne des Steuerwesens gilt die Arbeitszeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Werden Nachtarbeitszuschläge für mindestens drei zusam- menhängende Nachtstunden (Blockzeit) ausbezahlt, können diese Zuschläge im Rahmen der € 360-Gren- WISO TAX I - Mag. Gerhard Auer cc Dean Hochman Über- und Mehrstunden Steuerliche Aspekte

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