Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II

WISO Seite 41 ze steuerfrei ausbezahlt werden. Auch eine Schicht- zulage bei Wechselschichten fällt darunter, sofern die Blockzeit erfüllt ist. Für Zulagen bzw. Zuschläge für überwiegende Nachtarbeit sind € 540,- monatlich steuerfrei. Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit in die Nachtstunden fällt (z.B. Bäcker). Teilzeitbeschäftigung Leisten Teilzeitbeschäftigte zusätzliche Arbeitsstun- den zwischen der dienstvertraglich vereinbarten Ar- beitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit, so wird dies als Mehrarbeit bezeichnet. Die Mehrarbeit, genauso wie ein etwaiger Mehrarbeitsstundenzu- schlag von 25 %, unterliegt der vollen Steuerpflicht, hier gibt es keine steuerliche Begünstigung. Überstundepauschalien Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung der ersten 10 Überstunden ist, dass im Jahresdurch- schnitt auch tatsächlich Überstunden im erforder- lichen Ausmaß geleistet werden. Um die € 360,- - Steuerfreiheit in Pauschalien in Anspruch nehmen zu können, ist es unerlässlich, dass eine konkrete Zu- ordnung zu Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit vorliegt. Der Betrag muss den durchschnittlich geleisteten Stunden entsprechen. Ändern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Monaten nur geringfügig oder können die Sonntags-, Feiertags- und Nachtar- beiten aufgrund von Erkrankung oder Betriebsrats- freistellung nicht geleistet werden, steht die Steuer- freiheit in den Pauschalien trotzdem zu. Den geforderten Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in aller Regel nur zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbringen können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Über- stunden geleistet hat. Nachträgliche Rekonstruktio- nen der zeitlichen Lagerung der Überstunden kön- nen solche Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0222). Wurde ein „All-in-Entgelt“ vereinbart, ist ein Herausrechnen von steuerfreien Überstundenzuschlägen aus dem Ge- samtbezug nicht zulässig, wenn im Dienstvertrag kei- ne Gesamtstundenleistung, nämlich Normalstunden und konkrete Anzahl der abgegoltenen Überstun- den, festgelegt worden ist. Ein bloße Vereinbarung, dass mit dem Monatsgehalt allfällige Mehrleistungen („sämtliche Mehrarbeits- bzw. Überstunden“) abge- golten sein sollen, genügt also für das Herausrech- nen von steuerbegünstigten Zuschlägen nicht. Gleitzeitguthaben Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit auszugehen. Jenes Zeitgutha- ben, das in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann, gilt nicht als Überstunde. Das heißt, dass die nicht übertragbaren Zeitguthaben als Über- stunden gelten – werden diese ausbezahlt, sind sie als laufender Bezug im Monat der Auszahlung zu versteuern. Eine Befreiung der 10 Überstundenzu- schläge kann hier nur für den Monat der Auszahlung vorgenommen werden, da erst im Zeitpunkt der Ab- rechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann. Mit anderen Worten – eine Aufrollung der einzelnen Monate kommt nicht in Betracht. Auszahlung von Überstunden In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die Aus- zahlung von Überstunden lukrativ ist oder ob es bes- ser wäre, stattdessen Zeitausgleich zu konsumieren. Der Überstundenzuschlag muss sowohl bei Auszah- lung als auch bei Konsumation als Zeitausgleich ge- währt werden. Es kann gesagt werden, dass bei Aus- zahlung (des 100 %igen Grundlohns und 50 %igen Zuschlags) aufgrund der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabzüge insgesamt ca. die Hälfte netto herauskommt (von brutto 150 % die Hälfte ergeben netto ca. 75 % eines Stundenlohns) – also jedenfalls mehr als bei einer gewöhnlichen Normalarbeitsstun- de. Beendigung des Dienstverhältnisses Am Ende eines Dienstverhältnisses ist die Fragestel- lung meist dahingehend, ob vorhandene Überstun- den oder der Resturlaub ausbezahlt bzw. konsumiert werden soll. Grundsätzlich wird bei Auszahlung des Urlaubs die Versicherungspflicht in die Zukunft ver- längert, bei Auszahlung von Überstunden hingegen nicht – dies ist bei nachfolgendem Pensionsantritt bzw. Arbeitslosengeldbezug entscheidend, da hier eine Versicherung schädlich für diese Ansprüche sein kann.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=