Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II

WISO Seite 43 Welche abgabenrechtlichen Konsequenzen jedoch aus der Auszahlung solcher Aufwandsentschädigun- gen entstehen, wird nun im Folgenden im Detail aus- geführt. Wann liegt im steuerrechtlichen Sinn eine Dienst- reise vor? Um zu wissen welche Reisekostenvergütungen steu- erfrei zustehen und in welcher Höhe, ist zunächst auf die Begriffe „Dienstort“ und „Dienstreise“ näher einzugehen. Unter Dienstort ist der regelmäßige Mit- telpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzusehen. Dieser Ort muss nicht dem Betriebsort des Unter- nehmens entsprechen. Es können auch mehrere Dienstorte gleichzeitig vorliegen. Dies ist in der Re- gel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehrere Einsatzorte hat, an denen er regelmäßig beziehungs- weise wiederkehrend tätig wird. Gemäß den Lohn- steuerrichtlinien wird dann ein weiterer Dienstort be- gründet, wenn die Tätigkeit an diesem Ort entweder länger als fünf Tage am Stück, regelmäßig wieder- kehrend (circa einmal pro Woche) oder öfter als 15 Mal pro Kalenderjahr ausgeübt wird. Zu beachten ist außerdem, dass auch ein zugewie- senes Einsatzgebiet, welches mehrere Orte umfasst, den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen kann. 3 Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt der Tätigkeit bil- den, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem ört- lich eingegrenzten Bereich stattfindet, auf gleichblei- benden Routen gefahren wird (z.B. Zustelldienst mit wiederkehrend gleichen Zielorten) oder die Fahrtä- tigkeit auf dem ständig befahrenen Linien- oder Stre- ckennetz eines Verkehrsunternehmens erfolgt (z.B. als Zugbegleiter). 4 Die Ermittlung des Dienstortes beziehungsweise des Mittelpunktes der Tätigkeit ist insofern wichtig, da Tagesgelder nur dann steuerfrei sind, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Mittel- punktes seiner Tätigkeit seinen Dienst verrichtet. 5 Das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des Ein- kommenssteuergesetzes setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bereist wird. 6 Eine Dienstreise mit Nächtigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeit- gebers zwecks Dienstverrichtung so weit weg von seinem Familienwohnsitz reist, dass ihm eine täg- liche Heimkehr nicht zumutbar ist. Beträgt die Ent- fernung zum Familienwohnsitz mehr als 120 km, gilt die Rückkehr ohne weiteres als unzumutbar. Beträgt die Entfernung weniger als 120 km ist die Unzumut- barkeit hinsichtlich der Nächtigungskosten näher zu begründen. Befindet sich ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate (183 Tage) auf einer Dienstreise, bei der die tägliche Heimkehr unzumutbar ist, wird erst ab dem siebten Monat ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Ausbezahlte Tages- und Näch- tigungsgelder sind ab diesem Zeitpunkt steuerpflich- tig. 7 Welche Reisekostenentschädigungen können bei Dienstreisen anfallen? Eine Dienstreise ist in der Regel mit Mehraufwen- dungen für Verpflegung und Nächtigung verbunden. Für die Geltendmachung von Tagesgeldern (Diäten) muss die Dienstverrichtung mindestens 25 km vom Mittelpunkt der normalen Tätigkeit entfernt sein und länger als drei Stunden dauern. Bei Inlandsreisen gebührt nach der dritten Stunde ein Taggeld von € 2,20 pro angefangener Stunde, maximal € 26,40 pro Tag. Das volle Taggeld bezieht sich auf eine Zeitspanne von 24 Stunden, gebührt jedoch bereits nach elf Stunden in voller Höhe. Es ist auf € 13,20 zu kürzen, wenn eine kostenfreie Mahlzeit zur Verfü- gung gestellt wird. Bei Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr stehen für Nächtigungen entweder ein Pauschalersatz von € 15,00 oder die tatsächlichen Übernachtungskosten inklusive Frühstück zu. 8 Bei Auslandsreisen gebühren je nach Land eigene Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder. 9 Grundsätzlich gilt zu beachten, dass lohngestalten- de Vorschriften (z.B. Kollektivverträge) abweichende Regelungen vorsehen können. Sofern der Arbeitge- ber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung von Tagegeldern verpflichtet ist, können diese im Falle von Außendiensttätigkeiten, Fahrtätig- keiten sowie Bau-, Montage- und Servicetätigkeiten ohne zeitliche Beschränkung steuerfrei ausbezahlt werden. Über die gesetzlichen Höchstbeträge hinaus gewährte Taggelder sind allerdings stets sozialversi- cherungs- und lohnsteuerpflichtig. 10 Neben den Tages- und Nächtigungsgeldern kommen auch Fahrtkosten als Reisekostenvergütungen in Frage. Bei Verwendung der öffentlichen Verkehrs- mittel, kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Kos- ten für Bus oder Bahn dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen. Verwendet ein Arbeitnehmer für Dienst- reisen den privaten PKW, gebührt das amtliche Ki- lometergeld. Dieses beträgt für PKW und Kombi je gefahrenen Kilometer € 0,42 sowie € 0,05 für jede mitbeförderte Person. Damit sind sämtliche Kosten für Abnutzung, Treibstoff, Parkgebühren oder Maut abgegolten, die aus der beruflichen Nutzung des Privatfahrzeuges entstehen. Voraussetzung für die steuerfreie Behandlung der Kilometergelder ist die korrekte Führung eines Fahrtenbuches. Gemäß den

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