Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2018 II

WISO Seite 45 welche als dienstlich zu werten ist. Bei der Fahrt von zu Hause zur Arbeitsstätte handelt es sich stets um eine Privatfahrt. Die Unterscheidung zwischen Dienst- und Privatfahrt ist im Falle von Ausdienstmit- arbeitern, die in der Regel unmittelbar von zu Hause aus Kundenbesuche antreten beziehungsweise spo- radisch die Arbeitsstätte des Arbeitgebers anfahren, allerdings ein wenig komplexer. Bei Außendienst- mitarbeitern, denen ein bestimmtes Gebiet oder ein Bundesland zur Betreuung von Kunden zugewiesen ist und grundsätzlich weder am Betriebsort des Un- ternehmens regelmäßig tätig sind noch dort über ei- nen eigenen Arbeitsplatz verfügen, ist als Arbeitsstät- te die Wohnung anzusehen, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Die direkt von zu Hause aus angetretenen Kundenbesuche sind somit als Dienstfahrt zu werten und sind folglich nicht zur Berechnung der 6.000-Kilometergrenze he- ranzuziehen. 15 Dazu folgendes Beispiel: Fährt ein Außendienstmit- arbeiter von seiner Dienstwohnung in Kufstein zu mehreren Kundenbesuchen in Wörgl und kehrt am Abend wieder nach Hause zurück, so handelt es sich dabei um Dienstfahrten. Verfügt der Mitarbeiter in der Firmenzentrale zwar über keinen eigenen Ar- beitsplatz, sucht diese jedoch gelegentlich aufgrund von Schulungszwecken auf, so liegt für die Strecke Wohnung – Firmensitz – Wohnung ebenso eine Dienstfahrt vor. Das bloße Aufsuchen des Dienstor- tes führt also nicht automatisch zu einer Privatfahrt und damit zu einer Sachbezugsbesteuerung. Begibt sich der Arbeitnehmer jedoch während direkt von der Wohnung aus angetretenen Kundenbesuchen oder nach der Dienstverrichtung in die Firmenzentrale zur Verrichtung von Innendiensttätigkeiten, so sind diese Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als priva- te und somit als sachbezugsrelevante Privatfahrten anzusehen, vorausgesetzt der Dienstnehmer kehrt am selben Tag auch wieder nach Hause zurück. 16 Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien gilt als Innendienst jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel die Durchführung von Vorbereitungs- oder Abschluss- arbeiten eines Vertreters oder das Abhalten von Dienstbesprechungen. Eine bestimmte Mindestdau- er dieser Tätigkeiten ist nicht vorgesehen. Die Fra- ge des möglicherweise vorliegenden Innendienstes und der damit im Zusammenhang bestehenden Be- steuerung von direkt von der Wohnung aus angetre- tenen Dienstreisen bei (zwischenzeitlicher) Anfahrt des Dienstortes am selben Tag wurde auch schon vom Unabhängigen Finanzsenat beziehungsweise seinem Nachfolger, dem Bundesfinanzgericht, so- wie vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend dem Wortlaut der Lohnsteuerrichtlinien ausjudiziert. Letz- terer argumentierte in einem im Jahr 2008 ergangen Urteil, dass das Abgeben von Aufträgen im Sekre- tariat oder das Besprechen von Produktionen mit technischen Zeichnern oder dem Werkstattleiter sehr wohl als Innendiensttätigkeit zu werten ist, selbst

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