Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I
Seite 20 WISO Aufwand, der aus der Errichtung oder Erhaltung öf- fentlicher Einrichtungen oder Anlagen entsteht (z.B. Straßenerrichtung). 2 Die Inanspruchnahme der Leis- tung ist keine Voraussetzung für die Beitragspflicht. In der Regel werden Beiträge von jenen Personen eingefordert, die von der Einrichtung profitieren, ohne allerdings subjektiv davon Gebrauch machen zu müssen. 3 Mit anderen Worten: Ein Grundeigentümer muss die Gemeindestraße oder die Abwasserleitung seines Hauses gar nicht benützen, trotzdem sind Bei- träge (Zahlungen) an die Gemeinde aufgrund eines kommunalen Abgabenverordnungsrechts zu leisten. • Unter der „Auf- bzw. Erschließung“ wird schließlich die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden, die erforderlich sind, Grundstücke, die für die bauliche oder gewerbliche Nutzung bestimmt sind, dafür ge- eignet zu machen. Zum Beispiel durch den Bau einer Straße oder durch Verlegung von Strom-, Wasser-, und Kanalleitungen. 4 Die formalrechtliche Grundlage für diese Beitrags- vorschreibungen im Sinne des TVAG findet sich im Finanzausgleichsgesetz (FAG). Dieses ermächtigt die Gemeinden zur Beschlussfassung von selbstän- digen Abgabenverordnungen aufgrund von spezifi- schen Landesabgabengesetzen (wie dem TVAG). 5 Bei der Festsetzung der Abgabenhöhe haben der Landesgesetzgeber und die Gemeinden auf andere gesetzliche Bestimmungen, die Abgaben festlegen, Rücksicht zu nehmen und das Verbot der sogenann- ten „Erdrosselungsabgabe“ zu beachten. 6 Dies be- deutet konkret für die Regelungen des TVAG, die Höhe der festgelegten Beiträge muss sich an der Zielsetzung, wie beispielsweise der Schaffung von zeitgemäßen Gehsteigen oder Kinderspielplätzen orientieren. Diesen Grundsätzen folgend, gelangt das TVAG ge- mäß § 1 Abs. 1 zur Anwendung: • bei Ausgleichsabgaben hinsichtlich der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmög- lichkeiten für Fahrzeuge • für Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Geh- steigen • für Ausgleichsabgaben bei Befreiung von der Ver- pflichtung zur Schaffung von Kinderspielplätzen • für (Verkehrs-) Erschließungsbeiträge, sowie vorge- zogene Erschließungsbeiträge. Die Bestimmungen des TVAG dürfen nicht isoliert betrachtet werden, denn es bestehen enge Verbin- dungen zu anderen Bundes- und Landesgesetzen, wie beispielsweise zur Tiroler Bauordnung (TBO), zum Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) zum Ti- roler Straßengesetz, zur Bundesabgabenordnung (BAO), u.v.a.m. Einschlägig für die Erhebung von (Verkehrs-) Erschließungsbeiträgen und vorgezoge- nen Erschließungsbeiträgen sind §§ 7 ff bzw. §§ 13 ff TVAG. 1. Der Erschließungsbeitrag im Sinne des § 7 ff TVAG Durch § 7 TVAG wird die Ermächtigung der Ge- meinden geschaffen, im Fall des Neubaus oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Bau- masse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Dies erfolgt durch Festlegung des Er- schließungsbeitragssatzes. Dessen Höhe ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzusetzen und hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßen- baulast zu richten. Darunter werden im Sinne des § 2 Abs. 8 Tiroler Straßengesetzes jene Kosten ver- standen, die für den Bau und der Erhaltung einer Straße, einschließlich der Grunderwerbskosten vom Straßenverwalter zu tätigen sind. 7 Insgesamt darf der Beitragssatz aber 5 % des von der Tiroler Landesregierung für jede Gemeinde fest- gelegten Erschließungskostenfaktors nicht über- schreiten. 8 Dieser Faktor errechnet sich gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b TVAG aus der Summe der Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staub- freier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung und 10 % des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter Bauland in der jeweiligen Gemeinde. Ein unmittelbarer Vergleich der Erschließungsbeiträ- ge in den 279 Tiroler Gemeinden ist nur schwer mög- lich. Zum einen unterscheidet sich die Straßenbau- last in den Gemeinden voneinander. Zum anderen sind die notwendigen Datengrundlagen leider nicht einheitlich publiziert (zum Beispiel auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde). Bei manchen Gemeinden befinden sich zudem die letztgültigen Erschließungs- beitragssätze nur in den Gemeinderatsprotokollen, was eine Recherche erheblich erschwert. Damit aber die unterschiedlichen Erschließungsbei- tragshöhen sichtbar werden, wurden einige Gemein- den stellvertretend ausgewählt und eine Gegen- überstellung vorgenommen. Beispielsweise müssen Bauwerber bei einem gleichen (fiktiven) Bauvorha- ben (siehe Abbildung 1) in der Stadt Schwaz (Bezirk Schwaz) höhere Beiträge berappen, als jene in der
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