Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I

WISO Seite 21 Gemeinde Tösens (Bezirk Landeck). Die Gründe für die bestehenden Unterschiede sind vielfältig und las- sen sich häufig nur über gemeinde- bzw. verbands- politische Besonderheiten erklären. 1.1 Berechnung des Erschließungsbeitrages Für den Abgabenschuldner, ergibt sich der Erschlie- ßungsbeitrag im Sinne des TVAG aus der Summe des Bauplatz- und Baumassenanteiles. • Der Bauplatzanteil errechnet sich gemäß § 9 Abs. 2 TVAG: Bauplatzfläche in m 2 x 150 % x Erschließungs- beitragssatz Diese Regelung gilt im Bauland. Es gibt aber zahlrei- che Ausnahmen, bei denen die Fläche des Bauplat- zes einem anderen Berechungsregime unterworfen werden. Dies ist im Freiland und auf Sonderflächen im Sinne des TROG der Fall. Auch bestehen Son- derausnahmen bei Bauplätzen für Gebäude der Ei- senbahn, Stromerzeugungsanlagen, Abfallbehand- lungsanlagen oder Militäranlagen, etc. im Sinne der TBO. Hier tritt beispielsweise die durch das Gebäude überbaute Fläche an die Stelle des Bauplatzes. • Der Baumassenanteil errechnet sich gemäß § 9 Abs. 4 TVAG: Bei einem Neubau: Baumasse in m 3 x 70% x Erschließungs- beitragssatz Bei einem Zubau (Änderung des Gebäudes durch die seine Baumasse vergrößert wird): zusätzliche Baumasse in m 3 x 70% x Erschlie- ßungsbeitragssatz Als Vergrößerung der Baumasse gilt etwa der Aus- bau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde. Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtli- cher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendun- gen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. 9 Generell werden bauliche Anlagen (Einfamilienhäu- ser, Wohnanlagen, Garagen, etc.) nicht nur neu gebaut, sondern bestehende werden auch durch Um- und Zubauten abgeändert. Genauso werden

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