Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I

Seite 22 WISO Grundstücke, beispielsweise durch Zu- und Verkauf oder im Erbwege, etc. in ihrer Größe und Form ver- ändert. Durch diese Vorgänge entstehen spezifische Fragestellungen, die unter gesetzlich geregelten Um- ständen für die Berechnung des Erschließungsbei- trages relevant sind. Die dafür einschlägigen Bestim- mungen finden sich ab §§ 10 ff TVAG und werden nachfolgend im Überblick dargestellt: Die Bemessungsgrundlage bei Änderung des Grundstückes (§ 10 TVAG): Wird ein Bauplatz vor der Vorschreibung des Er- schließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil (das TVAG sieht Ausnahmen in § 9 Abs. 2 vor) von der im Vergleich zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln. Wird ein Bauplatz nach Vorschreibung des Erschlie- ßungsbeitrages vergrößert, so ist ein Erschließungs- beitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Er- schließungsbeitrages verkleinert, so ist auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfol- gers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Flä- che des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Andernfalls ist die Fläche des Trennstückes bei ei- nem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 TVAG): Durch einen Neu-, Zu- oder Umbau wird im Regelfall die Baumasse eines Gebäudes vergrößert. In solch einem Fall sehen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 TVAG vor: Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften ent- richtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten. Wird hingegen auf einem Bauplatz, für den noch kein (oder nur teilweise) Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Ge- bäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Ge- bäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein verhältnismäßiger Beitrag zu entrich- ten. Das Gesetz sieht dafür auch einen nicht leicht verständlichen Berechnungsmodus vor, welchen die zuständige Behörde (Gemeinde) im Bescheid aufzu- schlüsseln hat.

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