Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I

Seite 24 WISO rechnung des Bauplatzanteiles (siehe Punkt 1): 600 m² x 150 % x 8,3 (5% von € 166,00) = € 7470,00 Es ist zu bedenken, dass das Grundstück entspre- chend dem Immobilien-Preisspiegel 2018 auf ca. € 360.000,00 (€ 602,90 /m 2 ) geschätzt wird . Der tat- sächlich zu erzielende Verkaufspreis des Grundstü- ckes im Bezirk Kitzbühel wird durchwegs höher sein. In Anbetracht des Grundstückwertes und dem dafür zu entrichtenden vorgezogenen Erschließungsbei- trag in Höhe von € 7.470,00 wird deutlich, dass die- ses Instrument nur einen geringen Anreiz für einen Verkauf oder eine sonstige Nutzung des Grundstü- ckes durch die jeweiligen Eigentümer schafft. 2.1 Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages (§ 16 TVAG) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland. Es gibt aber zu beach- tende Ausnahmen, wie im Fall von Grundstücken, die sich in einem Umlegungsverfahren befinden. In jedem Fall entsteht der Abgabenanspruch aber frü- hestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorge- sehenen Verwendungszweck entsprechende Ver- bindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist begin- nend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf (jährlich) gleichen Teilbeträgen vorzuschrei- ben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig. 2.2 Rückzahlung und Wiederentstehen des Abga- benanspruches (§ 17 TVAG) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist in einigen Fällen zurückzuzahlen, zum Beispiel wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgaben- anspruches die Widmung als Bauland aufgehoben wird. Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist weiters hinsichtlich bereits entrichteter Abgabenbeträge, die auf die Fläche des Trennstückes entfallen, zu- rückzuzahlen, wenn das betreffende Grundstück in- nerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgabenanspruches verkleinert und der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zuge- führt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Ab- gabenanspruches entgegensteht. Die Rückzahlung hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers zu erfolgen. Anträge auf Rück- zahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalen- derjahres gestellt werden. Hat sich zwischen der Vorschreibung des vorgezoge- nen Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisin- dex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 % geändert, so ist diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen. 3. Rechtsbehelfe Gemäß § 243 BAO ist gegen Bescheide, die Abga- benbehörden erlassen, eine schriftliche Beschwerde (Bescheidbeschwerde) an das Landesverwaltungs- gericht (für Tirol) zulässig, soweit in den Abgabenvor- schriften nicht anderes bestimmt ist. Die Beschwer- defrist beträgt einen Monat. Die Bescheidbeschwerde hat jedenfalls zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt wer- den; d) eine Begründung. 4. Zusammenfassung Der Erschließungsbeitrag ist eine zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Gemeinde wesentli- che Infrastrukturmaßnahmen wie beispielsweise den Straßenbau finanzieren. Durch Beschluss der Ge- meinde besteht auch die Möglichkeit der Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages (kein konkretes Bauvorhaben erforderlich). Der (vorgezo- gene) Erschließungsbeitrag wird mit Bescheid der zuständigen Gemeinde vorgeschrieben und setzt sich aus dem Bauplatz- und dem Baumassenanteil zusammen. Die konkrete Berechnung benötigt einen von der Ge- meinde festzulegenden Erschließungsbeitragssatz, welcher nur einen bestimmten Prozentsatz (max. 5 %) des Erschließungskostenfaktors (dieser wird per Verordnung von der Landesregierung bestimmt) um- fassen darf. Da der Erschließungsbeitrag unter Umständen (je nach Gemeinde und Bauvorhaben) durchaus kost- spielig sein kann, empfiehlt sich für Bauverantwort- liche eine zeitnahe und intensive Beschäftigung mit dieser Thematik.Abschließend ist noch darauf hin-

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