Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I
Seite 28 WISO gen, wenn der Steuerpflichtige an dem betreffenden Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist. Für die Beur- teilung des möglichen Vorliegens eines Hauptwohn- sitzes können mehrere Umstände herangezogen werden können. Die Adresse der Postzustellung, die Angabe der Wohnanschrift gegenüber Behörden und demArbeitgeber, die angegebene Adresse bei einem Anspruch auf das Pendlerpauschale oder die Höhe des Energie- oder Wasserverbrauches können als mögliche Entscheidungskriterien dienen. Geht nun mit der Veräußerung eines Eigenheimes dieAufgabe eines Hauptwohnsitzes einher, kann eine Hauptwohnsitzbefreiung in zwei unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen. Wurde das Eigenheim von der Anschaffung bis zur Veräußerung ununterbro- chen für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz benützt, so ist der Verkaufserlös zur Gänze steuer- befreit. Liegt dieser Tatbestand nicht vor, ist die Ver- äußerung eines Eigenheimes auch dann steuerfrei, wenn der Verkäufer zwar nicht seit der Anschaffung, aber zumindest innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchge- hend in diesem Haus oder dieser Wohnung einen Hauptwohnsitz vorweisen kann. Hat der Veräußerer das Eigenheim geerbt oder geschenkt erhalten, zäh- len auch Hauptwohnsitzzeiten des Steuerpflichtigen vor dem Eigentumserwerb mit. 1 Toleranzfrist zur Aufgabe des Hauptwohnsitzes Wieviel Zeit zwischen der Aufgabe des Hauptwohn- sitzes und der Veräußerung der Immobilie (und um- gekehrt) maximal verstreichen darf, unterliegt jedoch keiner gesetzlichen Regelung. Die Finanzverwaltung geht dabei in der Regel von einer zwölfmonatigen Frist aus. Hinsichtlich der ununterbrochenen Nut- zung ist es somit nicht befreiungsschädlich, wenn im Anschluss an die Anschaffung das Eigenheim für einen angemessenen Zeitraum der Adaptierung zum Beispiel zwecks Renovierungsarbeiten bis zu einem Jahr leer steht. Das Eigenheim muss aber ab Bezug mindestens zwei Jahre Hauptwohnsitz sein. In der Judikatur wird allerdings auf eine Einzelfallbetrach- tung abgestellt, sodass selbst bei Überschreitung der Einjahresfrist eine Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Errichtung des neuen Hauptwohnsitzes nach Maßgabe der finan- ziellen und rechtlichen Möglichkeiten nachdrücklich betrieben wurde und eingetretene Verzögerungen nicht vom Verkäufer verursacht wurden. 2 Ausschlag- gebend ist, dass zwischen der Aufgabe des Haupt- wohnsitzes und der Veräußerung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser kann bei- spielsweise dadurch hergestellt werden, indem an- lässlich der Aufgabe des Hauptwohnsitzes bereits ein Makler zur Anbahnung des Verkaufs engagiert wird. Und das ist wirklich Ihr Hauptwohnsitz...? cc Bill Ward
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