Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I
WISO Seite 31 WISO TAX II Mag. a Katrin Kirchebner milienbonus Plus direkt von der jährlichen Steuerlast abgezogen. Rechnerisch ist dies so zu verstehen: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von bei- spielsweise € 2.500 beträgt die jährliche Steuerlast des laufenden Einkommens rund € 3.580. Wird der Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder geltend gemacht, beträgt die steuerliche Entlastung € 3.000. Der Familienbonus Plus kann auch zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn beide Teile auch tatsächlich laufend Lohnsteuer bezahlen, da der Familienbonus Plus – im Gegensatz zu anderen Absetzbeträgen – kein Auszahlungsbetrag ist, sondern direkt von der indi- viduellen Steuerbelastung abgezogen wird. Im Falle einer Aufteilung beträgt die steuerliche Entlastung pro Kind pro Jahr jeweils maximal € 750 bzw. jeweils € 250. Auch getrennt lebende Eltern können den Familien- bonus Plus zu gleichen Teilen aufteilen. Können sich die Eltern hinsichtlich der Aufteilung nicht einigen und beantragen beide den vollen Betrag, erhalten sie jeweils automatisch die Hälfte. Eine Aufteilung zwi- schen getrennten Eltern ist allerdings nur insoweit möglich, als der getrennt lebende unterhaltspflichtige Elternteil den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich in voller Höhe leistet. Tut er dies nicht, erhält der ande- re Elternteil den vollen Familienbonus Plus. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus einem Gerichtsurteil, einem gerichtlich oder behördli- chen Vergleich oder aus einer schriftlichen außerbe- hördlichen Einigung zwischen den getrennten Eltern. Liegt weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag vor, ist auf die Regelbedarfsät- ze abzustellen. 2 Da neben den Kinderfreibeträgen auch die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab Jänner 2019 entfällt, wurde eine weitere Auftei-
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