Wirtschafts- und sozialstatistische Informationen 2019 I
Seite 32 WISO 1 Abweichendes kann im Falle einer erheblichen Behinderung des Kindes gelten. 2 Erlass des BMF vom 01.09.2017, BMF-010222/0074-IV/7/2017, BMF-AV Nr. 127/2017 Erlass des BMF vom 09.08.2018, BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV Nr. 117/2018 3 Die konkrete Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Lohnsteuer und € 250. Wird – wie im obigen Beispiel – keine laufende Lohnsteuer abgezogen, beträgt der Kindermehrbetrag pro Kind und Jahr € 250. 4 Damit der Familienbonus Plus ab Jänner 2019 bei der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden kann, muss das Formular E30 ausgefüllt und beim Arbeitgeber abgegeben werden. Dieses Formular kann auf der Website des BMF heruntergeladen werden. Siehe dazu: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&__ClFRM_STICHW_ALL=e30&searchsubmit=Suche 5 Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung muss der Familienbonus Plus mittels dem Formular L1 und der Beilage L1k beantragt werden. lungsmöglichkeit des Familienbonus Plus zwischen getrennt lebenden Eltern vorgesehen – vorerst je- doch befristet bis 2021. Demnach soll jener Elternteil, welcher die Kinderbetreuungskosten überwiegend trägt, 90 % des zustehenden Familienbonus Plus in Anspruch nehmen können. Handelt es sich dabei um den unterhaltspflichtigen getrennt lebenden Eltern- teil, muss dieser seinen festgesetzten Unterhaltsver- pflichtungen in vollem Ausmaß nachgekommen sein, um die 90 % beanspruchen zu können. Beantragen beide Elternteile den höheren Anteil, muss im Ver- anlagungsverfahren das tatsächliche Ausmaß der jeweiligen Kostentragung ermittelt werden. Diese Aufteilungsvariante kann nur mittels Lohnsteueraus- gleich, jedoch nicht über die laufende Lohn- und Ge- haltsverrechnung, geltend gemacht werden und wird wohl in der Praxis eher den Ausnahmefall darstellen. Entlastung für Geringverdienerinnen und Gering- verdiener Personen, dieAnspruch auf denAlleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben und aufgrund ge- ringen Einkommens gar keine oder nur eine geringe Steuer pro Jahr bezahlen, können den Familienbonus Plus in Form des sogenannten Kindermehrbetrages geltend machen. Der Kindermehrbetrag gebührt in Höhe von maximal € 250 pro Kind und Jahr. 3 Verdient beispielsweise eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern monatlich € 1.250, fällt grundsätzlich keine laufende Lohnsteuer an. Zusammen mit dem Allein- erzieherabsetzbetrag (€ 669) und dem Kindermehr- betrag für zwei Kinder (€ 500) beträgt der finanzielle Vorteil dennoch in Summe € 1.169. Wie kann der Familienbonus Plus geltend ge- macht werden? Der Familienbonus Plus kann ab 01.01.2019 monat- lich über die laufende Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden. 4 Alternativ kann die Steuerbe- günstigung auch über die Arbeitnehmerveranlagung – erstmals ab 2020 für das Veranlagungsjahr 2019 – beantragt werden. 5 Die Umsetzung des Familienbonus vermag Finanz- behörden, Steuerpflichtige und Unternehmen glei- chermaßen vor signifikante bürokratische Hürden zu stellen, nicht zuletzt aufgrund der vielschichtigen Aufteilungsvarianten. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine begrüßens- werte Steuerentlastung von Familien handelt, wobei der Familienbonus Plus Geringverdienerinnen und Geringverdiener, welche keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ha- ben, in lediglich untergeordnetem Ausmaß begüns- tigt. Quellen: www.familienbonusplus.at https://findok.bmf.gv.at/ https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html https://www.bmf.gv.at/steuern/EB_Familienbonus_BegE.pdf?6cphk6 https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbesteuerung/Familienbonus-Plus.html (Abrufe am 14.11.2018)
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