Tiroler Arbeiterzeitung

6 Nr. 112, November 2018 THEMA: ARBEIT & ADVENT Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit im Handel um 14 Uhr , am 31. Dezember um 17 Uhr (Ausnahmen gel- ten für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christ- bäumen und am 31. Dezember zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern und Silvesterartikeln). Die ausgefal- lenen Stunden (wenn Sie sonst an diesen Tagen länger zu arbeiten hätten) müssen entlohnt werden. Arbeiten Sie am 24.12. tatsächlich nach 14 Uhr oder am 31.12. nach 17 Uhr, sind dies Überstunden und als solche abzugelten. Die Arbeiterkammer rät Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern, alle Arbeitszeiten – somit die Beginn- und End- zeiten sowie die Pausen – am besten minutengenau und sofort schriftlich festzuhalten und sich diese idealerweise vom Vorgesetzten bestätigen zu lassen. Bei Überstundenarbeit soll bestenfalls auch der Grund angeführt werden. Auch, um die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen samt den Überstunden besser nachkontrollieren zu können. Auf ak-tirol.com gibt es Arbeitszeitformulare als Download. Wenn die Kassa nicht stimmt, wird oft vo tern verlangt, fehlendes Geld zu ersetzen. muss der Arbeitgeber nachweisen, dass G und wer den Fehlbetrag verursacht hat. A rere an der Kassa, und kann dieser Nach erbracht werden, darf die Summe nicht v anteilig gefordert werden. Selbst wenn da zugeordnet werden kann, gibt es nach Di haftpflichtgesetz Mäßigungsmöglichkeite Arbeiten vor Weihnachten: Wenn der Stress keine Pause macht… Hilfe. Für tausende Beschäftigte im Handel bedeutet die Weihnachtszeit Stress und viele Überstunden. Dabei gibt es arbeitsrechtlich gesehen einiges zu beachten. Für das Arbeiten an den langen Einkaufssamstagen und am 8. Dezember gelten nämlich einige Sonderregelungen. Die AK Arbeitsrechts-Experten klären auf. INFOS GUT ZU WISSEN Von Arbeitszeit bis zu Pflegefreistellung: Infos & Tipps von Experten sind gerade in arbeitsrechtlichen Fragen wichtig. Denn hier geht es um gerechte Entlohnung undum faire Handhabung von Mehr- und Überstunden. Am 24.12. und 31.12. im Dienst Arbeitszeiten immer notieren Wenn die Kassa nicht stimmt Was sagt das Gesetz? Was sagt das Gesetz? Wie viel ist Feiertagsarbeit wert? Wird der verlorene Feiertag (8.12.) ersetzt? Zeitausgleich statt Geld? • An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offenhalten. Das sind heuer der 24.11., 1.12., 15.12. und der 22.12. Der 8.12. zählt nicht als Einkaufssamstag, sondern als Feiertag (siehe dazu „Arbeiten am 8. Dezember“ ). • Die Regelung, dass jeder zweite Samstag frei sein muss, gilt nicht für diese Einkaufssamstage vor Weihnachten. Mitarbeiter im Handel können an allen vier Samstagen eingesetzt werden. • Lehrlinge dürfen nur in Ausnahmefällen zu Überstunden heran­ gezogen werden. • Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig , der Chef darf Sie dazu nicht zwingen! • Wenn Sie freihaben wollen, brauchen Sie keinen Grund dafür anzugeben. • Ihr Arbeitgeber musste bis 10. November Bescheid geben, ob das Geschäft am 8. Dezember geöffnet sein wird. • Sie haben das Recht, dem Arbeit­ geber binnen einer gewissen Frist nach erfolgter Mitteilung zu sa­ gen, ob Sie an diesem Tag ar­ beiten wollen oder nicht. • Wegen der Weigerung am 8. Dezember zu arbeiten dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Eine Kündi­ gung kann aus diesem Grund vor Gericht ange­ fochten werden. • Angestellte und Lehr­ linge dürfen an diesem Tag zwischen 10 Uhr und 18 Uhr folgende Arbeiten leis­ ten: Warenverkauf, Kun­ denberatung bzw. Kunden­ bedienung und Tätigkeiten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. • Vor 10 Uhr und nach 18 Uhr sind nur unbedingt notwen­ dige Vor- und Abschlussar­ beiten erlaubt. • Achtung: Bei Zeitausgleich statt Geld für geleistete Über­ stunden werden diese bei an­ deren Entgelt-Ansprüchen (Krankheit, Urlaub, Abferti­ gung ALT) sowie bei der So­ zialversicherung nicht berück­ sichtigt. • Der 8. Dezember fällt heuer auf einen Samstag. Er zählt nicht als Einkaufs­ samstag, es gilt die Feiertagsregelung . • Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für den Fei­ ertag das laufende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen etc.) bezahlen – egal, ob Sie ar- beiten oder nicht . • Arbeiten Sie auch sonst am Samstag, dann wird die Arbeit zusätzlich zum Fei­ ertagsentgelt mit dem Normalstunden- lohn abgegolten. • Für Vollzeitbeschäftigte gilt:Arbeiten Sie am 8. Dezember, obwohl Sie sonst am Samstag frei haben, dann erhalten Sie zu­ sätzlich zum Feiertagsentgelt Überstun­ den mit 100 Prozent Zuschlag. • Bei Lehrlingen gilt: Arbeitsleistungen amFeiertag sind auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes zu berechnen. • Die Entlohnung für den Feiertag muss spätestens mit der Abrechnung zum 31. Jänner 2019 erfolgen. Für dieArbeit am 8. Dezember steht Ihnen neben der Bezahlung des Feiertagsent­ gelts und der tatsächlich geleisteten Stun­ den auch noch Ersatzfreizeit zu – und zwar in folgendemAusmaß: • Arbeiten Sie bis zu vier Stunden, bekom­ men Sie vier Stunden Zeitausgleich. • Arbeiten Sie mehr als vier Stunden, be­ kommen Sie acht StundenZeitausgleich. Wann Sie diesen Zeitausgleich nehmen, müssen Sie sich mit der/dem Vorgesetzten ausmachen. Sie müssen ihn bis spätestens 31. März in Anspruch genommen haben. Wollen Sie für Ihre Überstunden lieber Zeitausgleich, müssen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber so vereinba­ ren. Zwei Varianten stehen zur Auswahl: • Entweder Sie nehmen für jede gearbeitete Stunde frei und lassen sich nur den Zuschlag auszahlen • oder Sie nehmen sich für jede gearbeitete Stun­ de im entsprechenden Verhältnis frei. Beispiel: Für eine 100-prozentige Überstunde erhalten Sie zwei Stunden Freizeit. Wie viel ist Ihre Arbeit wert? Wie viel Sie für die Arbeit an den Adventsamstagen be­ kommen müssen, hängt von Ihrer Arbeitszeiteintei­ lung an den übrigen Samstagen im Jahr ab. • Wenn Sie von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13 Uhr gearbei­ tet haben, dann bekommen Sie an den vier Adventsamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag – egal, ob Sie vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind, oder ob sie grundsätzlich nur samstags arbei­ ten. • In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Überstunden-Zuschläge nur dann, wenn Sie ent­ weder die für den Tag vereinbarte Normalar- beitszeit oder die wöchentliche Normalarbeits­ zeit überschritten haben. • Bei Lehrlingen werden die Überstunden auf Basis des niedrigsten Angestelltengehalts be­ rechnet. Arbeiten an den Samstagen vor Weihnachten Arbeiten am 8. Dezember © Kurhan /adobe.stock.com Bei Fragen informieren die AK Arbeitsrechts- experten unter 0800/22 55 22 – 1414.

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