Tiroler Arbeiterzeitung

THEMA: ARBEIT & ADVENT 7 Nr. 112, November 2018 Mitarbei- Aber zuerst ld fehlt, beiten meh- eis nicht n allen Manko nstnehmer- . Wenn Ihr Kind krank wird, haben Sie Anspruch auf Pflegefreistel- lung bei voller Bezahlung und zwar sofort nach Antritt des Arbeits- verhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Ent- scheidend ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder nicht. Sie müssen den Arbeitgeber so schnell wie möglich informie- ren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, dann hat er auch die möglichen anfallenden Kosten zu tragen. Advent: Die Zeit der Gelegenheitsjobs Das gilt. Ob Geschenke einpacken, Punsch ausschenken, am Weihnachtsmarkt aushelfen oder den Nikolaus mimen: Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei Gelegenheitsjobs im Advent achten sollten. 0 8 0 0 / 2 2 5 5 2 2 – 1 4 1 4 Was tun, wenn mein Kind krank ist? Bei Fragen helfen die AK Experten unkompliziert und rasch! Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kinder von ihren Eltern gepflegt werden. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von beiden beim kranken Kind bleibt. Gibt es ausnahmsweise eine andere geeignete Person, die die Pflege übernehmen kann, ist die Pflegefreistellung nicht notwendig. Sie haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeits- jahr. Bei einer 40-Stunden-Woche können Sie sich pro Arbeitsjahr mindestens 40 Stunden zur Pflege freinehmen. Auch regelmäßig geleistete Über- und Mehrstunden sind dazuzurechnen. Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, in einem Arbeitsjahr neuerlich krank wird, und die erste Woche schon ganz verbraucht ist, gibt es eine zusätzliche Woche. Auch außerhalb der Weihnachtszeit mit ihren Sonderregelungen kön- nen immer wieder arbeitsrechtliche Fragen auftauchen. Wenden Sie sich gleich an uns – wir beraten Sie gerne! Für Ihre Fragen steht das Team der AK Rechtsberaterinnen und -berater unter der kostenlosen Hotline 0800/ 22 55 22 – 1414 gerne zur Verfügung. Infos gibt es auch auf www.ak-tirol.com Allein im Jahr 2017 leisteten die Tiroler AK Arbeitsrechtsexperten mehr als 103.000 Beratungen und erzielten 7,6 Mio. Euro bei erfolgreichen Vertretungen für die Mitglieder. Rat und Hilfe von denAKArbeitsrechtsexperten unter 0800/22 55 22 –1414 AK: Wir sorgen für Ihr Recht im Job! Fragen zum Arbeitsrecht AK – wir setzen uns für Sie ein Hilfe und Beratung S elten wird so viel gekauft und konsumiert wie in der Vorweihnachtszeit. Oft ist all die Arbeit ohne Aus- hilfen gar nicht zu bewältigen. Deshalb bieten sich gerade in der Adventzeit viele Möglichkeiten, sich etwas dazu zu verdienen. Aber auch hier gibt es bestimmte Regeln. Was ist ein echtes Dienstverhältnis? Unterliegen Sie den Wei- sungen des Chefs, und haben Sie fixe Arbeits- zeiten? Dann stehen Sie in der Regel in einem echten Dienstverhältnis. Was steht Ihnen zu? Je nach Kollektivvertrag haben Sie Anspruch auf Mindestentgelt und Sonderzahlungen. Ur- laub und Entgeltfortzah- lung bei Krankheit stehen Ihnen auch dann zu, wenn es sich nur um einen „Aushilfsjob“ handelt. Dauert das Dienstverhältnis län- ger als einen Monat, haben Sie auch Anspruch auf einen Dienst- vertrag oder Dienstzettel, in dem zumindest die wichtigsten Eck- punkte Ihrer Vereinbarung fest- gehalten sind: Das sind vor allem Arbeitszeit und Lohn bzw. Gehalt. Anmeldung bei der GKK Sie sollten darauf ach- ten, dass Sie korrekt bei der Gebietskrankenkas- se angemeldet werden. Wenn Sie bar auf die Hand bezahlt werden und weder Dienstvertrag noch Anmeldung oder Lohnzettel erhalten, ist das meistens ein Indiz dafür, dass Sie nicht korrekt angemeldet wurden. Überprüfen Sie also lieber Ihre Anmeldung mittels Versicherungs- datenauszug. Diesen bekommen Sie bei der Gebietskrankenkasse. Ende des Weihnachtsjobs Hinsichtlich der Be- endigung von „Weih- nachtsjobs“ gelten die allgemeinen Regeln. In vielen Fällen wird von Vornherein eine Befristung des Vertrags vereinbart. In diesem Fall ist Ihr Vertrag im Zweifel für bei- de Seiten vorzeitig unkündbar und läuft automatischaus. Befristungen sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich vereinbart werden. Ist hinsichtlich der Beendigung nichts Besonderes vereinbart, sind die gesetzlichen bzw. kollektivver- traglichen Kündigungsfristen zu beachten. Fragen Sie im Zweifel bei den Expertinnen und Experten Ihrer AK Tirol nach. Geringfügigkeit Verdienen Sie weniger als 438,05 Euro brutto pro Monat, sind Sie geringfügig beschäftigt und nur un- fallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich in Kranken- und Pensionsversicherung ermäßigt selbst zu versichern. Verdienen Sie über der Gering- fügigkeitsgrenze, müssen Sie voll versichert sein, das heißt bei der Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. „Weihnachtsjobs“. Die AK Experten beraten in allen Fragen zum Thema geringfügige Beschäftigung. © auremar/adobe.xtock.com

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