Tiroler Arbeiterzeitung

Alles neu beim Familienbonus Neuerung. Ab 1. Jänner 2019 gibt es den Familienbonus Plus. Dieser monatliche Steuerabsetzbetrag verringert die Lohnsteuer direkt und ersetzt den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Die Experten der AK geben dazu Antwort auf die wichtigsten Fragen: Von A wie Anspruch bis V wie Verlierer… F AMILIE & S OZIALES 8 Nr. 113, Dezember 2018 Leistungen für werdende Eltern Hurra, wir bekommen ein Baby! M it einer Schwangerschaft beginnt ein neuer Lebensab- schnitt. Als werdende Eltern haben Sie u. a. das Recht auf verschie- denste Leistungen aus der Sozialver- sicherung. Die ausführlichen Details – auch zu speziellen Regelungen – finden Sie in der AK Broschüre „Familienzuwachs“ herunterzuladen auf www.ak-tirol.com Zu Ihren Ansprüchen aus der Kran- ken-, Pensions- und Arbeitslosenver- sicherung zählen Wochengeld, Kin- derbetreuungsgeld, Kindererziehung als Beitragszeit für Ihr Pensionskonto und im Bedarfsfall Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. W enn ein Kind unterwegs ist, bricht für die werdenden Eltern eine spannende Zeit an, die mit vielen Fragen verbunden ist. Welche Anträge gilt es zu stellen, welche Termine und Fristen sind einzuhalten? Was muss wem und wann gemeldet werden? Im handlichen Falter „Elternfahrplan“ finden Sie wichtige Termine samt Anlaufstellen – auf einen Blick zusam- mengefasst. Weitere ausführliche Infos bietet auch die AK Broschüre „Ein Baby kommt“ . AK Mitglieder können beide Ratgeber kostenlos anfordern unter der Hotline 0800/22 55 22 – 1432 oder herunterladen auf www.ak-tirol.com Zeitung für Arbeit und Konsumentenschutz der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7 Redaktion: Dr. Elmar Schiffkorn, Mag. Christine Mandl, Gertraud Walch, Mag. Henrik Eder, Armin Muigg Fotos: AK, www.fotolia.com , stock.adobe.com Druck: Intergraphik GmbH, 6020 Innsbruck, Ing. Etzelstraße 30 Die von der AK Tirol angebotenen Leistungen kommen ausschließlich ihren Mitgliedern zugute. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. AK TIROLER ARBEITERZEITUNG – AK AKTUELL IMPRESSUM D ie Voraussetzung für den Erhalt des Familienbonus Plus ist zum einen der Bezug der Familienbeihilfe und zum anderen ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Beziehern von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung steht kein Familienbonus Plus zu, da sie kein steuerpflichtiges Einkommen haben. Anspruch auf den Familienbonus haben • der/die Familienbeihilfenberechtigte • der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (wenn die Partnerschaft länger als sechs Monate aufrecht ist) • Steuerpflichtige, denen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht D er Familienbonus Plus ist eine Steuerbegünstigung in Höhe von maximal € 1.500 pro Kind pro Jahr , bei volljährigen Kindern in Höhe von maximal € 500 pro Kind pro Jahr. Als Steuerabsetzbetrag wird der Familienbonus Plus direkt von der jährlichen Steuerlast abgezogen. Rechnerisch ist dies so zu verstehen: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von beispielsweise € 2.500 beträgt die jährliche Steuerlast des laufenden Einkommens rund € 3.580. Wird der Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder geltend gemacht, beträgt die steuerliche Entlastung € 3.000. D er Familienbonus Plus wird nur für Kinder im Inland gewährt und zwar solange, wie für das jeweilige Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Bonus wird grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) gewährt. Darüber hinaus kann die Familienbeihilfe längstens bis zum 24. Geburtstag, ausnahmsweise bis zum 25. Geburtstag des Kindes beansprucht werden, sofern eine Berufsausbildung absolviert wird. B ei Fragen zum Familienbonus Plus helfen die Steuerexperten der AK Tirol unter der kostenlosen Hotline 0800/22 55 22 – 1466. D er Familienbonus Plus kann im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung durch den Arbeitgeber oder bei der Arbeit- nehmerveranlagung 2019 mit der Beilage „L1k“ geltend gemacht werden. Wenn Sie den Bonus bei der laufenden Lohn- und Gehalts- verrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie das Formular „E30“ bei Ihrem Arbeitge- ber abgeben. Dieses Formular steht bereits auf der Website des Finanzministeriums zur Verfügung. Zusätzlich ist eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe oder, bei Unterhaltszahlungen, ein Nachweis über die Leistung von Unterhaltszahlungen (z. B. Gerichtsbeschluss und Bestätigung der monatlichen Unterhalts- zahlungen) beim Arbeitgeber vorzulegen. ACHTUNG: Alleinerzieher und -verdiener, die keine Lohnsteuer bezahlen, erhalten im Rah- men der Arbeitnehmerveranlagung den Kinder- mehrbetrag in Höhe von jährlich maximal 250 Euro pro Kind. D er Familienbonus Plus kann unter den Anspruchsberechtigten für jedes Kind gesondert aufgeteilt werden. Ein Partner kann den Familienbonus Plus zu 100 Prozent (maximal 125 Euro) oder beide Partner zu je 50 Prozent (maximal je 62,50 Euro) für jedes Kind beantragen. Während des Jahres kann bei gleichblei- benden Verhältnissen keine Änderung der getroffenen Aufteilung vorgenommen werden. Auch getrennt lebende Eltern können den Familienbonus Plus zu gleichen Teilen aufteilen. Können sich die Eltern hinsichtlich der Aufteilung nicht einigen und beantragen beide den vollen Betrag, erhalten sie jeweils automatisch die Hälfte. Zusätzlich besteht bis zum Veranlagungsjahr 2021 auch die Mög- lichkeit, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Aufteilung von 90 zu 10 Prozent zu beantragen. Der Elternteil, der nachweis- lich überwiegend die Kinderbetreuungskosten (mindestens 1000 Euro pro Jahr) trägt, kann 90 Prozent beantragen. In diesem Fall sollte der Familienbonus Plus nicht bei der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung beantragt werden, da es sonst zu Nachfor- derungen für den Partner, der 50 statt 10 Prozent beantragt hat, kommen kann. Was sind die Voraussetzungen? Wie funktioniert der Familienbonus? Wie kann der Bonus beantragt werden? Kann der Familienbonus aufgeteilt werden? Wann wird der Bonus gewährt? B eispiele für die Höhe des Familienbonus Plus bei Inanspruchnahme durch einen Steuerpflichtigen bei ganzjäh- rigem Bezug der Familienbeihilfe für Kinder unter 18 Jahren, ohne Berücksichtigung des Alleinverdiener-/Allein- erzieherabsetzbetrages, der Pendlerpauschale, lohnsteuerfreier Zulagen und Zuschläge und eines Freibetrages. Bruttobezug € 1.700,00 € 1.750,00 € 2.000,00 € 2.500,00 € 3.000,00 Monatliche Lohnsteuer € 89,99 € 100,48 € 155,06 € 298,35 € 441,64 Summe Familienbonus bei einem Kind pro Jahr € 1.479,88 € 1.500,00 € 1.500,00 € 1.500,00 € 1.500,00 Summe Familienbonus bei zwei Kindern pro Jahr € 1.479,88 € 1.605,70 € 2.260,72 € 3.000,00 € 3.000,00 Summe Familienbonus bei drei Kindern pro Jahr € 1.479,88 € 1.605,70 € 2.260,72 € 3.980,20 € 4.500,00 FÜR MAMAS UND PAPAS SOZIALVERSICHERUNG Wie hoch ist der Familienbonus? Was tun bei Fragen? © drubig-photo.adobe.com © detailblick-foto/stock.adobe.com © Boggy/stock.adobe.com

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