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L&R Sozialforschung

Wiedereinstiegsmonitoring

In Ergänzung zu diesem Indikator, welcher vor allem für Frauen dargestellt wurde,

beinhaltet das Wiedereinstiegsmonitoring 2006-2014

auch erstmals Auswertungen

zur Erwerbsunterbrechung aus der Perspektive der Männer

. Folgende Auswer-

tungsdimensionen finden sich hier:

Keine Erwerbsunterbrechung

Erwerbsunterbrechung/Erwerbslosigkeit

davon Bezugsdauer bis 3 Monate

davon Bezugsdauer 4 bis 6 Monate

davon Bezugsdauer über 6 Monate

14.12 Analysen zu Modellen des Kinderbetreuungsgeld-

Bezugs

Derzeit werden in Österreich fünf Modelle des Kinderbetreuungsgeldbezugs angebo-

ten. Das Grundmodell des Kinderbetreuungsgeldes wurde mit 1.1.2002 eingeführt -

mit einer maximalen pauschalen Bezugsmöglichkeit bis zum 30. Lebensmonat des

Kindes bzw. bei zusätzlicher Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil bis ma-

ximal zum 3. Geburtstag des Kindes (30+6 - Modell).

Die ersten Kurzvarianten, das 20+4 - Modell und das 15+3 - Modell wurden mit

1.1.2008 eingeführt. Bei diesen pauschalen Modellen endet der Bezug spätestens

mit Vollendung des 20./24. bzw.15./18. Lebensmonats des Kindes.

Die 12+2 - Modelle wurden mit 1.1.2010 (in einer einkommensabhängigen und einer

pauschalen Form) eingeführt. Der KBG-Bezug endet hier spätestens mit Vollendung

des 12./14. Lebensmonats des Kindes.

Im Rahmen des Monitorings werden somit folgende Unterscheidungen hinsichtlich

der Modelle getroffen:

12+2: Bezugshöhe 33 Euro pro Tag; Zuverdienst jährlich seit 1.1.2010 in der Hö-

he von bis zu 60% der Letzteinkünfte bzw. mind. 16.200 Euro pro Jahr

15+3: Bezugshöhe 26,60 Euro pro Tag

20+4: Bezugshöhe 20,80 Euro pro Tag

30+6: Bezugshöhe 14,53 Euro pro Tag

EAKB: Einkommensabhängiges Modell 12 + 2 mit Bezugshöhe 80% der Letzt-

einkünfte, maximal 66 Euro pro Tag; Zuverdienst maximal 6.400 Euro pro Kalen-

derjahr (ab 1.1. 2014) bzw. 6.100 Euro für das vorhergehende Kalenderjahr, dies

entspricht in etwa der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

19

.

19

Der jeweilige Monatsverdienst muss auf ein Kalenderjahr hochgerechnet werden und darf die Zuver-

dienstgrenze pro Kalenderjahr nicht überschreiten (spezifischer Rechenvorgang lt. § 8 Abs. 1

KBGG). Das Ergebnis entspricht in etwa der Geringfügigkeitsgrenze, wobei der exakte Betrag einige

Euro darüber liegen kann. Für die Berechnung des Zuverdienstes werden auch immer nur jene Mo-

nate herangezogen, in denen während des ganzen Monats KBG bezogen wird, d.h. wenn der Bezug

beispielsweise am 10. April beginnt und am 9. Juni endet, ist nur der Zuverdienst im Mai relevant.