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Nr. II

Innsbruck, Juli 2006

AK Tirol informiert: Handy-Besonderheiten

bei minderjährigen Kunden

Das Angebot an Dienstleistungen und Produkten für Handys hat in den letzten

Jahren stetig zugenommen. Klingeltöne, Logos, Java-Spiele, Chat-Foren, Dating-

Dienste - das Angebot in diesem Sektor ist riesig. Viele dieser Leistungen und

Produkte zielen zum Großteil auf ein junges Publikum und werden massiv in

einschlägigen Jugendzeitschriften, Tageszeitungen und privaten Fernsehsendern

beworben.

Personen im Alter von 7 bis 14 Jahren werden im Sinn des Gesetzes als „unmündige

Minderjährige“ bezeichnet, sie können ohne ausdrückliche oder stillschweigende

Zustimmung des Erziehungsberechtigten kein Rechtsgeschäft abschließen.

Personen im Alter von 14 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind „mündige

Minderjährige“, sie können über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen

worden sind und über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb frei verfügen und sich

verpflichten, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht

gefährdet wird. Liegen mehrere Rechtsgeschäfte vor, die zusammen die Befriedigung

der Lebensbedürfnisse gefährden, so sind die zeitlich später abgeschlossenen

Verträge - wird keine nachträgliche Genehmigung durch den Erziehungsberechtigten

erteilt - unwirksam. Bei der Möglichkeit der Befriedigung der Lebensbedürfnisse ist

davon auszugehen, dass sich der Minderjährige, soweit möglich, selbst erhalten

muss. Er kann nicht darüber hinaus mit dem Argument verpflichtet werden, seine

Erziehungsberechtigten kämen hierfür auf.

Über Taschengeld, das dem Jugendlichen zur freien Verfügung gestellt wird, kann

dieser frei verfügen und sich auch in diesem Rahmen verpflichten.