Table of Contents Table of Contents
Previous Page  2 / 2
Information
Show Menu
Previous Page 2 / 2
Page Background

Ist ein Minderjähriger nach diesen Grundsätzen nicht berechtigt sich selbst zu

verpflichten, so ist das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung durch den

Erziehungsberechtigten „schwebend unwirksam“. Nur der Unternehmer, der mit

einem Minderjährigen einen gültigen Vertrag schließen möchte, ist bis zur

Genehmigung oder Nicht-Genehmigung an den Vertrag gebunden, er kann aber eine

entsprechende Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Will der

Erziehungsberechtigte einen schwebend unwirksamen Vertrag nicht genehmigen,

sollte er aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Erklärung an den

Unternehmer senden. Eine Bezahlung der Forderung durch den

Erziehungsberechtigten würde als Genehmigung des Vertrages ausgelegt.

Wenn ein Minderjähriger nach den dargestellten Grundsätzen gültig etwa einen

Klingelton bestellen kann, so sieht das für einen Abonnementvertrag zu einem

wesentlich höheren Preis mitunter anders aus. Es kann dann möglicherweise

aufgrund des hohen Preises kein Abonnement über die Zusendung kostenpflichtiger

SMS abgeschlossen werden.

In der Praxis berufen sich Unternehmen mitunter auf eine generelle Haftung der

Erziehungsberechtigten, die ihren minderjährigen Kindern Handys zur Verfügung

stellen, für alle Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch

diese entstehen. Gemäß einem Urteil des obersten Gerichtshofs (OGH Urteil vom

27.5.2003, 1 Ob244/02t) haftet jedoch der Inhaber eines Anschlusses

nicht

automatisch für Mehrwertdienste, die von diesem Anschluss in Anspruch genommen

wurden. Vielmehr hat der jeweilige Unternehmer nachzuweisen,

welche Person

einen Vertrag mit ihm geschlossen hat. Weist der Anbieter also nach, dass das

minderjährige Kind des Anschlussinhabers einen Vertrag abschließen wollte, so ist

dieser Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch den

Erziehungsberechtigten.

Vorsicht ist bei falschen Angaben durch mündig Minderjährige geboten: Unrichtige

Angaben sind unter Umständen strafrechtlich relevant, denn ab dem Alter von 14

Jahren ist man deliktsfähig.

Mehrwertnummern und Auslandszonen können vorsorglich gesperrt werden, ebenso

das Senden und der Empfang von Mehrwert-SMS. Genaue Informationen hierzu

können beim eigenen Netzbetreiber eingeholt werden, allgemeine Informationen

unter

www.rtr.at

.

Bereits bestehende Abonnements sind beim Anbieter durch senden

einer SMS mit „Stopp“ oder schriftlicher Kündigung zu beenden. Im Zweifel ist auch

eine Sperre des Empfangs einzelner Mehrwert-SMS unter

www.sms-sperre.at

möglich.