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Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche

Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext

mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,

in welchem Ausmaß die Parteien

mit ihren Anträgen durchgedrungen sind,

in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,

welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand

zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner

Parteien verursacht wurde und

ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl

von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde.

Das Gericht trägt die Gerichtskosten und die Vertretungskosten primär

derjenigen Verfahrenspartei zur Zahlung auf, die das Verfahren verliert.

Wenn man also ein mietrechtliches Außerstreitverfahren verliert, wird man

in der Regel nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsvertreters zu bezah-

len haben, sondern auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes

oder Interessenvertreters.

Schlichtungsstellen

Im Prinzip sind zwar die Gerichte für das außerstreitige Mietrechtsverfah-

ren zuständig, jedoch gibt es noch eine Besonderheit, die „Schlichtungs-

stellen“.

Dies sind Verwaltungsbehörden, die in einigen Gemeinden (Wien,

Salzburg, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz, Leoben, Mürzzuschlag,

St. Pölten, Stockerau, Neunkirchen) eingerichtet sind und für die meisten

Streitigkeiten in Mietrechtsangelegenheiten zuständig sind. In den Ge-

meinden, in denen Schlichtungsstellen eingerichtet sind, sind

Anträge

in den meisten Mietrechtssachen (MRG, WGG) zuerst dort einzubrin-

gen,

in den anderen Gemeinden gleich beim Bezirksgericht.