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Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche
Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext
mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,
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in welchem Ausmaß die Parteien
mit ihren Anträgen durchgedrungen sind,
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in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,
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welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand
zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner
Parteien verursacht wurde und
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ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl
von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde.
Das Gericht trägt die Gerichtskosten und die Vertretungskosten primär
derjenigen Verfahrenspartei zur Zahlung auf, die das Verfahren verliert.
Wenn man also ein mietrechtliches Außerstreitverfahren verliert, wird man
in der Regel nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsvertreters zu bezah-
len haben, sondern auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes
oder Interessenvertreters.
Schlichtungsstellen
Im Prinzip sind zwar die Gerichte für das außerstreitige Mietrechtsverfah-
ren zuständig, jedoch gibt es noch eine Besonderheit, die „Schlichtungs-
stellen“.
Dies sind Verwaltungsbehörden, die in einigen Gemeinden (Wien,
Salzburg, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz, Leoben, Mürzzuschlag,
St. Pölten, Stockerau, Neunkirchen) eingerichtet sind und für die meisten
Streitigkeiten in Mietrechtsangelegenheiten zuständig sind. In den Ge-
meinden, in denen Schlichtungsstellen eingerichtet sind, sind
Anträge
in den meisten Mietrechtssachen (MRG, WGG) zuerst dort einzubrin-
gen,
in den anderen Gemeinden gleich beim Bezirksgericht.