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AK

-Infoservice

Ist man mit der Entscheidung einer Schlichtungsstelle nicht einverstan-

den, oder wenn das Verfahren dort bereits länger als drei Monate dauert

und man nicht auf die Entscheidung der Schlichtungsstelle warten möch-

te, kann man das Bezirksgericht zur Entscheidung anrufen.

Außerstreitige Angelegenheiten im Mietrecht

Im Wesentlichen sind folgende Angelegenheiten des MRG und WGG

ins Außerstreitverfahren verwiesen:

Durchsetzung der Erhaltungs- oder Verbesserungspflichten der GBV

Durchsetzung der Änderungsrechte des Mieters

Durchsetzung der Duldungspflichten des Mieters

Feststellung der Höhe des Investitionsersatzes

Überprüfung des vereinbarten Entgelts/Mietzinses

hinsichtlich seiner gesetzlichen (Un-)Zulässigkeit

Durchsetzung der Abrechnungspflichten des Vermieters

Überprüfung der verrechneten Betriebskosten

hinsichtlich der gesetzlichen Zulässigkeit

Feststellung des Betriebskostenschlüssels

Rückzahlung von verbotenen Leistungen (Ablösen) und Entgelten

Höhe des zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrages

Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages

Zusammenfassend kann also gesagt werden: Viele der im MRG und WGG

ausdrücklich genannten Angelegenheiten sind im Außerstreitverfahren ab-

zuhandeln. Ist die Anspruchs- oder Rechtsgrundlage für eine Streitigkeit

aber im ABGB zu finden, ist ein normaler Zivilprozess (streitiges Verfahren)

zu führen, wie zB bei Klagen auf Mietzinsminderung (§ 1096 ABGB).