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Ist man mit der Entscheidung einer Schlichtungsstelle nicht einverstan-
den, oder wenn das Verfahren dort bereits länger als drei Monate dauert
und man nicht auf die Entscheidung der Schlichtungsstelle warten möch-
te, kann man das Bezirksgericht zur Entscheidung anrufen.
Außerstreitige Angelegenheiten im Mietrecht
Im Wesentlichen sind folgende Angelegenheiten des MRG und WGG
ins Außerstreitverfahren verwiesen:
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Durchsetzung der Erhaltungs- oder Verbesserungspflichten der GBV
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Durchsetzung der Änderungsrechte des Mieters
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Durchsetzung der Duldungspflichten des Mieters
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Feststellung der Höhe des Investitionsersatzes
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Überprüfung des vereinbarten Entgelts/Mietzinses
hinsichtlich seiner gesetzlichen (Un-)Zulässigkeit
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Durchsetzung der Abrechnungspflichten des Vermieters
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Überprüfung der verrechneten Betriebskosten
hinsichtlich der gesetzlichen Zulässigkeit
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Feststellung des Betriebskostenschlüssels
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Rückzahlung von verbotenen Leistungen (Ablösen) und Entgelten
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Höhe des zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrages
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Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages
Zusammenfassend kann also gesagt werden: Viele der im MRG und WGG
ausdrücklich genannten Angelegenheiten sind im Außerstreitverfahren ab-
zuhandeln. Ist die Anspruchs- oder Rechtsgrundlage für eine Streitigkeit
aber im ABGB zu finden, ist ein normaler Zivilprozess (streitiges Verfahren)
zu führen, wie zB bei Klagen auf Mietzinsminderung (§ 1096 ABGB).