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AK

Infoservice

Achtung: Haben Sie mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner nicht mehr als 6

Monate im betreffenden Kalenderjahr zusammengelebt, zählt für die Ein-

kommensgrenze nur Ihr Vorjahreseinkommen für den Mehrkindzuschlag.

Sonderausgaben

Manche Sonderausgaben, die Sie für Ihr Kind bezahlen, können Sie

absetzen. Dazu zählen Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohn-

raumsanierung, Personenversicherungen und Kirchenbeiträge.

Mehr zum Thema Sonderausgaben erfahren Sie im Kapitel 3.

Außergewöhnliche Belastungen

Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen haben Sie die Möglich-

keit, Ausgaben für Ihre Kinder bei der ANV berücksichtigen zu lassen.

Hierzu gehören z. B. die Kinderbetreuung, zwangsläufig auswärtige

Berufsausbildungen, Krankheitskosten oder Kosten einer Behinderung.

Welche Bestimmungen im Einzelnen dafür gelten und was außerge-

wöhnliche Belastungen sind, erfahren Sie in den Kapiteln 7 bis 9.

Entlastung für Alleinverdienende

Familien, in denen ein Elternteil alleine verdient, werden steuerlich mit

dem

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

entlastet. Er steigt mit der

Anzahl der Kinder. Um den AVAB zu bekommen, müssen Sie 3 Voraus-

setzungen erfüllen.

Voraussetzungen für den AVAB

1

Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner haben für mind. ein Kind

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf die Familienbeihilfe

2

Sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in einer

eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft

3

Die Einkünfte Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners betrugen im Kalen-

derjahr höchstens 6.000 Euro