Tiroler Arbeiterzeitung

S OZIALES & R ECHT 9 Nr. 118, April 2019 Schenken oder vererben? I mmer wieder sind Menschen verunsichert, wann und wie eine Vermögensweitergabe sinnvoll ist. Vermeiden Sie teure Fehler und Streitigkeiten und informieren Sie sich über das aktuelle Erbrecht: Rechtsanwalt Mag. Martin J. Moser klärt auf beim kostenlosen Info­ abend „Schenken oder vererben“ am Mittwoch, 15. Mai, um 18.30 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck, Maximilianstraße 7 . Der Experte gibt unter anderem Tipps zu Schen­ kung, Übergabe, Erbfolge, Pflichtteil, Testament oder Haftungsfragen und erklärt, wie Sie die optimale Lösung für Ihre individuellen Anliegen finden. Gleich einen Platz sichern unter 0800/22 55 22 – 1836 oder konsument@ak-tirol.com AK INNSBRUCK INFOS Risiken einseitiger Ernährungstrends Hausmittel aus Küche und Garten GESUNDHEITSBEWUSST KRÄUTER & UNKRÄUTER AK KITZBÜHEL B ei einfachen körperlichen Beschwerden wie einer Magenverstimmung, Blähungen oder Übelkeit können Sie durchaus auf Kräuter, Gewürze und Lebensmittel aus Küche und Garten vertrauen. Welche besonders nützlich sind, erklärt Apothekerin und Er­ nährungsberaterin Mag. Karin Hofinger beim kosten­ losen Infoabend „Hausmittel aus Küche und Garten“ am Di. 7. Mai, ab 19 Uhr in der AK Lienz, Beda-Weber- Gasse 22 . Die Expertin stellt außerdem hilfreiche und zudem köstliche „Unkräuter“ vor, ergänzt durch Rezepte für Wickel, Inhalationen, Frühjahrskuren etc. Sie zeigt aber auch, wo einer Verwendung solcher Hausmittel Grenzen gesetzt sind, und es bleibt Zeit für indivi­ duelle Fragen. Anmelden unter 0800/22 55 22 – 3535 oder lienz@ ak-tirol.com F ast-Food-Konsum versus Diäten: Auf der einen Seite wird ein Übermaß an Fleischkäsesemmeln, Fertigpizza, Softdrinks etc. konsumiert und auf der anderen Seite boo­ men vegane Kost und diverse Diäten. Nährstoff-Expertin Mag. Karin Hofinger zeigt in ihrem Vortrag die riskantesten Ernährungsmuster und die damit verbundenen Gesund­ heits- und Nährstoffmangel-Risiken auf und diskutiert mögliche schadensbegrenzende Maßnahmen. Als versier­ te „Küchen-Apothekerin“ stellt Hofinger auch das ein­ fachste und wichtigste Alltags-Gesundheitsprogramm vor: das bewusste Genießen einer ausgewogenen Vitalkost sowie ausreichende Bewegung. Anmeldung zum kostenlosen AK Infoabend „Risiken einseitiger Ernährungstrends“ am Mittwoch, 24. April, ab 19 Uhr in der AK Schwaz, Münchner Straße 20 , unter 0800/22 55 22 – 3737 oder schwaz@ak-tirol.com W elche scheinbar gesunden Lebensmittel besonders pro­ blematisch sind, erklärt Apotheke­ rin Mag. Karin Hofinger in ihrem Vortrag „Macht Zucker süchtig und krank“ am Do. 25. April, ab 19 Uhr in der AK Kitzbühel, Rennfeld 13 . Es geht um versteckte Zucker­ bomben, die Zuckerfallen der Lebensmittelindustrie und den Zusammen­ hang von Zuckerkon­ sum, Übergewicht und Zuckerkrankheit. Anmelden unter 0800/22 55 22 – 3232 oder kitzbue- hel@ak-tirol.com Die Zucker-Falle D er Tag, an dem Sie unter Umständen eine Patientenver­ fügung brauchen, mag zwar in ferner Zukunft liegen, darüber Gedanken machen sollten Sie sich aber schon jetzt. Denn die Entscheidung, ob und wann im Ernstfall lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden sollen, sollten Sie selbst treffen bzw. einer Person Ihres Vertrauens überlassen. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig über die zur Verfügung stehenden Optionen informiert zu sein. Den Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevoll­ macht erklärt Mag. Angelika Brugger, Juristin und Zivilrechtsmediatorin bei ihrem Vortrag „Selbstbestimmt statt fremdbestimmt“ am Montag, 29. April, ab 18 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck, Maximilianstraße 7 . Anmelden unter 0800/22 55 22 – 1645 oder gup@ak-tirol.com A ls Mutter von drei Kin- dern wäre der Alltag von Tamara S.* ohnehin aus- gefüllt, die Behinderung ihrer Tochter Sonja macht die Be- treuung aber grundsätzlich zum Full-Time-Job. Trotzdem musste sie, sofern es möglich war, neben- her unterschiedlichen Teilzeitbe- schäftigungen nachgehen, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern. Für Gedanken an die Pension oder an eine mögliche Selbstversicherung blieb keine Zeit. Dabei sieht das geltende Pen- sionsrecht sehr wohl die Möglich- keit vor, sich für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbst zu versichern. Bis Ende 2014 musste dafür u. a. nachgewiesen werden, dass die Arbeitskraft der Pflege- person gänzlich durch die Pflege des Kindes beansprucht wird. Auf Grund einer Übergangsbestim- mung bestand die Möglichkeit, auch rückwirkend einen entspre- chenden Antrag für die Zeit zwi- schen dem 1.1.1988 und dem 31.12.2012 für längstens 120 Mo- nate zu stellen. Nachdem Tamara S. darauf auf- merksam gemacht worden war, stellte sie im Jahr 2014 einen An- trag. Auf Basis der damaligen Be- stimmungen wurde ihr die Selbst- versicherung für jene Monate, in denen sie keiner Beschäftigung nachgegangen ist, auch genehmi- gt: Diese Monate wurden in ihrem Pensionskonto nachgespeichert. Gesetzliche Änderung. Nach zahlreichen politischen Diskus- sionen kam es in diesem Bereich zu einer gesetzlichen Änderung. Seit 2015 gilt, dass nicht mehr die gänzliche, sondern die überwie- gende Beanspruchung derArbeits- kraft für eine Selbstversicherung neben den übrigen Vorausset- zungen ausreichend ist (siehe re.). Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Möglichkeit einer Selbstver- sicherung auch neben einer Teil- zeittätigkeit gegeben ist. Auch die bisherige Übergangsbestimmung wurde mit Wirksamkeit 1.1.2018 der neuen Rechtslage angepasst. Seit Anfang 2018 gilt sie rückwir- kend ab 1.1.1988. Nach Erkundigung in der AK Tirol stellte Frau S. im Jänner 2018 einen entsprechenden An- trag, damit die Selbstversicherung auch für jene Zeiten bewilligt wird, in denen sie einer Teilzeit- beschäftigung nachgegangen ist. Das Erstaunen war groß, als dieser Antrag von der Hauptstelle Wien der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt wurde. Begründung: Die neuen Bestimmungen seien lediglich auf Sachverhalte anzu- wenden, die ab 1.1.2015 eingetre- ten sind. Für Frau S. ein Schock, für die Sozialrechtsexperten der AK Tirol eine klare Fehleinschät- zung. AK legt Beschwerde ein. Umge- hend legten die AK Juristen beim zuständigen Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen den Be- scheid der Pensionsversicherungs- anstalt ein. Das Urteil ließ nicht lange auf sich warten. In der nun vorliegenden rechtskräftigen Ent- scheidung führt das Gericht aus, dass die geltenden Regelungen auch auf Sachverhalte anzuwen- den sind, die ab dem 1.1.1988 vor- gelegen sind. Damit wird klargestellt, dass auch jene Fälle, in denen die Vo- raussetzung für eine Selbstversi- cherung für die Zeiten bei der Pfle- ge eines behinderten Kindes nach der neuen Regelung vorliegen (überwiegende Beanspruchung!), rückwirkend bis 1.1.1988 (im Höchstausmaß von 120 Monaten) zu überprüfen sind. Diese durch die AK herbeige- führte positive Entscheidung be- deutet für Tamara S., dass noch weitere 39 leistungssteigernde Versicherungsmonate (zu den bereits 2014 anerkannten) gutge- schrieben wurden – somit kann sie auch eine höhere Pensionsleistung erwarten. AK erkämpft höhere Pension Erfolg. In einem besonderen Rechtsschutzfall halfen die Experten der AK Tirol der Mutter eines behinderten Kindes. Obwohl Tamara S. nach Ansicht der AK Tirol alle Voraussetzungen erfüllte, sich auch für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes neben ihrer Teilzeitbeschäftigung rückwirkend selbst zu versichern, wurde dies von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt. 39 Monate mehr. Die AK Experten verhalfen der Mutter eines behinderten Kindes zu einer höheren Pension. Symbolbild © Myroslava/stock.adobe.com © Daniela Stärk /stock.adobe.com Selbstbestimmt handeln * Name von der Red. geändert I m Jahr 2015 wurden die Voraus­ setzungen für die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensi­ onsversicherung nach § 18a ASVG für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, insofern geändert, als insbesondere die Anspruchsvo­ raussetzung „vollständige Bean- spruchung der Arbeitskraft“ durch „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ ersetzt wurde. Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die wäh­ rend der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftig waren, soll auch die rückwirkende An­ rechnung von – wie bisher – zehn Jahren ermöglicht werden, wenn die zum Zeitpunkt der Antragsstel­ lung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten erfüllt waren. Selbstversicherung

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