Tiroler Arbeiterzeitung

A RBEIT & R ECHT 5 Nr. 119, Mai 2019 D ie lieben Nachbarn: Ganz egal, ob Sie auf dem Land oder in der Stadt leben, in einem eigenen Haus oder in einer Mietwoh- nung – nur ganz selten wird das ohne Nachbarn möglich sein. Ein enges Zusammenleben Tür an Tür oder Grundstück an Grundstück bietet immer wieder Konflikt- potential. Ein AK Experte beleuchtet wichtige Themen wie etwa: Streitigkeiten an der Grundstücksgrenze, Lärm und Geruchsbelästigung aus der Nachbarschaft oder das neu erbaute Haus am Nachbargrund. Vermeiden Sie unnötigen Ärger und kommen Sie zum kosten- losen Infoabend „Was Nachbarn (nicht) dürfen“ , am Dienstag, 4. Juni, ab 19 Uhr in der AK Landeck, Malserstraße 11 . Gleich anmelden unter 0800/22 55 22 – 3434 oder landeck@ak-tirol.com B ei Krankheit oder am Lebensende ist vielen Menschen selbstbestimmtes Handeln ein wichtiges Anliegen. Mit einer Patientenverfügung können Sie schon vorab bestimmte medizinische Behandlungen ableh- nen. In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer als Bevollmächtigter für Sie entscheidet oder Sie vertritt, falls es Ihnen nicht mehr möglich ist, Ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Details erfahren Sie von Notar Dr. Erwin Koller beim kostenlosen Infoabend „Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht“ am Di. 11. Juni um 19 Uhr in der AK Kufstein, Arkaden- platz 2. Anmelden unter 0800/22 55 22 – 3333 oder kufstein@ak-tirol.com S ie sind unsicher, wann und wie eine Vermögensweiter- gabe sinnvoll ist? Vermeiden Sie teure Fehler und infor- mieren Sie sich rechtzeitig über das aktuelle Erbrecht. Details erfahren Sie von Mag. Marco Ragg beim kostenlosen AK Infoa- bend „Erben, übergeben, vorsorgen“ am Do. 23. Mai ab 19 Uhr in der AK Imst, Rathausstraße 1 . Anmelden unter 0800/22 55 22 – 3131 oder imst@ak-tirol.com Was Nachbarn (nicht) dürfen Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht Erben, übergeben, vorsorgen Alle Infos rund um den Urlaub KONFLIKTE SELBSTBESTIMMT INFOABEND P ro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer und Lehrlinge Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer Sechs-Tage-Woche (inkl. Samstagen) entspricht dies 30 Werktagen, bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) 25 Arbeitstagen. D as ist nicht möglich. Der Urlaub muss immer mit dem Arbeitgeber verein- bart werden, am besten schriftlich. Dabei sind die Erholungsmöglich- keiten des Beschäftigten und die Erfordernisse des Betriebes zu berücksichtigen. Aber: Jugendliche unter 18 Jahren müssen auf Verlangen mindestens zwölf Werktage Urlaub zwischen 15. Juni und 15. September bekommen. Neu: Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubs- tages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feier- tag“). Dafür gibt es spezielle Meldepflichten (siehe ak-tirol.com ). Wieviel Urlaub steht mir zu? Wann gibt es 6 Wochen Urlaub? Kann ich einfach länger wegbleiben? Ab wann bekomme ich Urlaub? Darf ich Urlaub dranhängen, wenn ich erkrankt war? Gibts Geld im Urlaub? S echs Wochen Urlaub stehen nach 25 Dienstjahren zu – derzeit allerdings nur, wenn Arbeitnehmer durchgehend im gleichen Unternehmen beschäftigt waren. Vordienstzeiten und bestimmte Ausbildungs- zeiten sind beschränkt anrechenbar. Das trifft nur noch selten zu. Deshalb fordert die AK Tirol sechs Wochen Urlaub nach 25 Arbeitsjahren für alle. E inmal bewilligt, kann der Urlaub nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat wichtige Gründe wie einen Betriebsnotstand. Dann muss der Arbeitgeber bereits getätigte Ausgaben des Mitarbeiters, wie z. B. Stornogebühren übernehmen. Auch Mitarbeiter dürfen den vereinbarten Urlaub nur aus wichtigen Gründen absa- gen, etwa weil ein erkranktes Kind gepflegt werden muss oder nach dem Tod eines nahen Angehörigen. N ein, auch wenn es noch so schön ist im Urlaub, Sie müssen wieder recht- zeitig an den Arbeitsplatz zurückkommen. Sonst riskieren Sie, Ihre Beschäf- tigung und Ihre Ansprüche wegen unberechtigten Austritts bzw. berechtigter Entlassung zu verlieren. Urlaub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das vereinbart haben. I n den ersten sechs Monaten im Unternehmen wächst der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Zeit, die man dort bereits gearbeitet hat, an – das bedeutet alle zwei Wochen um ca. einen Tag. Ab Beginn des 7. Monats kann der gesamte Jahresurlaub (fünf Wochen) vereinbart werden. Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub gleich zu Beginn des Arbeitsjahres. A uch wenn mit rechtswidrigen Klauseln in so manchen Arbeitsvereinbarungen im- mer wieder anderes gefordert wird: Laut Urlaubsgesetz dürfen Resturlaube aus den Vorjahren nicht einfach wegfallen, sondern müssen dem Urlaubskonto für das laufende Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Urlaub beginnt erst zu verjähren, wenn man den Anspruch von drei Arbeitsjahren angesammelt hat und der Urlaub für das vierte Jahr anfällt. Verbraucht wird immer der älteste noch offene Urlaub. Selbst wenn eine dubiose Verfallsklausel unterschrieben wurde, ist diese nichtig und rechtsunwirksam! Die AK Arbeitsrechtsexperten helfen Betroffenen weiter! E ine Krankheit, die mindestens vier Kalendertage dauert, „unter- bricht“ zwar den Urlaub, alle auf Werktage fallenden Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Als Beispiel: Dauert die Erkrankung von Sonntag bis Mittwoch (also mindestens vier Kalender- tage), zählen die Tage von Montag bis Mittwoch (also drei Werktage) nicht als Urlaub. Aber es müssen folgende Regeln beachtet werden: • Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheit umgehend informieren und • ärztliche Bestätigung gleich nach der Rückkehr vorlegen. Bei einer Erkrankung im Ausland ist eine ärztliche Bestätigung des Krankenhauses notwendig oder eine Bestätigung eines Arztes samt behördlicher Bestätigung, dass dieser zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist. Deshalb am besten gleich ein öffentliches Spital aufsuchen. Aber Achtung: Durch die Unterbrechung wird der Urlaub nicht verlängert. Sind Sie wieder gesund, müssen Sie wie vorgesehen nach dem Urlaub wieder zur Arbeit kommen. Die Krankheits- tage fließen ins Urlaubsguthaben zurück. D er Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden (Urlaubsersatzleistung). A rbeitern und Angestellten wird während des Urlaubs das Urlaubsentgelt bezahlt. Es ist jenes Entgelt, das man erhalten würde, wenn man seiner Arbeit nachginge, also Grundgehalt inklusive Prämien, Provisionen, mancher Zulagen und Geld für Überstunden im Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. N ein, Beschäftigte können nicht zwangsweise in Urlaub geschickt werden, auch hier gilt, dass Urlaub vereinbart werden muss! Ausnahme: Betriebsur- laube oder vorgeschriebene freie Tage, wie etwa in den Weihnachtsferien, müssen in einer eigenen Vereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag geregelt sein. Eine Vereinba- rung über den Beriebsurlaub kann auch „schlüssig“ zustandekommen, falls man mehrmals zu den gleichen Zeiträumen mit dem Urlaubsverbrauch einverstanden war. Dann ist man auch verpflichtet, in Zukunft während der gleichen Zeiträume Betriebsurlaub zu konsumieren. Aber „Betriebsurlaube“ dürfen nicht den gesam- ten Jahres-Urlaubsanspruch verbrauchen. Es müssen ausreichend Zeiträume für den Arbeitnehmer für seine persönlichen Urlaubswünsche verbleiben, das sind mindestens und jedenfalls zwei Wochen im Urlaubsjahr. Gut zu wissen. Wie viel Urlaub habe ich pro Jahr? Darf ich mir Urlaub auszahlen lassen? Was muss ich tun, wenn ich im Urlaub krank werde? Die AK Arbeitsrechtsexperten geben Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaub. Verjährt Urlaub nach einem Jahr? © JackF /stock.adobe.com © kosmos111 /stock.adobe.com Kann ich vom Urlaub zurücktreten? Kann ich den Urlaub selbst bestimmen? Darf mich der Chef auf Urlaub schicken? Kann ich mir den Urlaub auszahlen lassen? Bei Problemen helfen d ie AK Experten unter Tel. 0800/ 22 55 22 – 1414! © WavebreakmediaMicro /stock.adobe.com

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