Tiroler Arbeiterzeitung

ARBEIT & RECHT 7 Nr. 125, Dezember 2019 G erade bei einer Erkrankung, aber auch bei einem Arbeits- unfall oder einer Berufskrankheit ist es wichtig zu wissen, wie es mit Entgeltfortzahlung und Krankengeld aussieht. Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, Dauer und Höhe, aber auch zu den Regelungen bei einer Wiederer- krankung oder zu einer Kündigung im Krankenstand finden Sie übersichtlich zusammengestellt in der AK Broschüre „ Krankenentgelt – Wie viel die Firma zahlen muss, wenn Sie krankgeschrieben sind“ . Gleich kostenlos anfordern unter 0800/22 55 22 –1430 oder herunterladen auf ak-tirol.com Krank und gleich gekündigt D amit hatte Lukas nicht gerech- net: Obwohl er beim Chef so- fort gemeldet hatte, dass er krank ist, erhielt er im Krankenstand die Kündigung. „Darf er das?“, fragt der Ange- stellte. – Ja er darf, leider. Fakt ist: Arbeitnehmer können auch während des Krankenstands ge- kündigt werden – unter Einhaltung derselben Kündigungsfristen und -termine, die auch sonst gelten. Auf dem Holzweg Manche Arbeitgeber glauben jedoch, dass sie dann kein Entgelt zahlen müssen. Das stimmt nicht. Der Arbeitgeber muss im Kran- kenstand das Entgelt trotzdem weiterzahlen, wenn er kündigt oder den Mitarbeiter unbegründet vorzeitig entlässt oder falls eine einvernehmlich Auflösung erfolgt. Diese Zahlungspflicht besteht bis zum Ende des Krankenstandes, höchstens aber bis zur maximalen Anspruchsdauer der Entgeltfortzah- lung (also z. B. maximal sechs Wo- chen voll und vier Wochen halb). Anspruchshöhe Die Fortzahlung umfasst nicht nur Lohn und Gehalt. Sie inkludiert auch das Urlaubs- und Weih- nachtsgeld, wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht. Beginnt während der Kündigungsfrist und eines lau- fenden Krankenstandes ein neues Arbeitsjahr, muss die Arbeitgeber- seite die Entgeltfortzahlung von Neuem leisten. AK fordert mehr Schutz Schon jetzt geht jeder 4. Arbeit- nehmer aus Angst vor einer Kün- digung krank zur Arbeit. Deshalb verlangt die AK Tirol einen Kündi- gungsschutz im Krankenstand. AUCH DAS NOCH RECHT Entgeltfortzahlung. Wenn Sie krank werden, muss Ihnen der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, später gibt es ein niedrigeres Krankengeld von der Krankenkasse. Husten & Fieber? Grippe gleichmelden Krankenstand. Der Arbeitgeber muss von einer Dienstverhinderung unverzüglich informiert werden und hat das Recht, eine ärztliche Bestätigung zu verlangen. D er Kopf dröhnt, die Nase rinnt und Fieber hat Petra auch noch. Wer krank ist und deshalb seine Arbeit nicht ausüben kann, hat ein Recht auf Krankenstand. Doch dabei muss er bestimmte Regeln einhal- ten. Arbeitnehmer, die erkranken, sind verpflichtet, den Ar- beitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhin- derung zu informieren: Meist durch einen An- ruf in der Firma, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor. Tun Sie das nicht, kann es sein, dass Sie für die Tage ohne Krank- meldung kein Geld erhalten! Zum Arzt. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Krankenstands- bestätigung zu verlangen. In man- chen Firmen ist für die ersten drei Krankenstandstage keine Bestäti- gung erforderlich. Ihr Arbeitgeber kann sie aber auch für nur einen Tag verlangen. Tipp: Im Zweifel auch bei kurzen Krankenständen den Arzt aufsuchen! Verlangt der Arbeitgeber eine Krankenstands- bestätigung, muss man unverzüg- lich einen Arzt aufsuchen. Eine Krankmeldung enthält folgende Informationen: Beginn des Krankenstandes, voraussicht- liche Dauer und ob Sie durch Krankheit, Berufskrankheit oder durch Arbeits-, Verkehrs- oder Sportunfall arbeitsunfähig sind. Die Diagnose hingegen muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt wer- den. Krank aus dem Haus? Im Kran- kenstand dürfen Arbeitnehmer nichts tun, das die Genesung be- einträchtigt. Was erlaubt ist, hängt von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankge- schrieben, kann Spazierengehen Teil der Behandlung sein. Bei ei- ner Grippe ist hingegen das Bett zu hüten und Aufenthalte im Frei- en sind auf das Allernötigste zu beschränken, etwa für den Gang zum Arzt oder zur Apotheke. Im Zweifel entscheidet der Arzt bzw. der gesunde Menschenverstand. E ntgelt ist nicht nur Lohn und Ge- halt. Auch regel- mäßige Überstun- den oder die meisten Zulagen, im Durch- schnitt gerechnet, gehören dazu. Wie lange bezahlt wer- den muss, hängt dann davon ab, wie lange man im Betrieb beschäftigt ist. Bei Krankheit oder Unglücksfall steht grund- sätzlich die Weiterzahlung des vollen Entgelts für sechs Wo- chen (Grundanspruch) und des halben Entgelts für weitere vier Wo- chen zu. Wenn Ihr Anspruch auf Weiter- bezahlung durch den Arbeitgeber ausgeschöpft ist, erhalten Sie von der Krankenkasse – auf Antrag – Krankengeld. Bekommen Sie vom Arbeitgeber nur noch die Hälfte des Entgelts, gibt es das halbe Kran- kengeld. Das Krankengeld beträgt zuerst 50 Prozent und ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 Pro- zent der Bemessungsgrundlage. Al- lerdings ruht das Krankengeld der GKK zur Gänze, falls Sie gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgelt- fortzahlung von mehr als 50 Prozent haben. Bekommen Sie vom Arbeit- geber 50 Prozent des Entgelts, dann erhalten Sie auch das Krankengeld zur Hälfte. Bemessungsgrundlage des Krankengelds der GKK ist jener sozialversicherungspflichtige Brut- tolohn, den Sie im Kalendermonat vor dem Ende des vollen Entgeltan- spruchs erzielt haben. Eine Ober- grenze stellt bei hohen Löhnen aber die sozialversicherungsrechtliche Höchstbemessungsgrundlage dar. Krankengeld gibt es grundsätzlich höchstens 26 Wochen, bei bestimm- ten Vorversicherungszeiten ein Jahr. Alles zum Krankenentgelt BROSCHÜRE Gibt es Geld im Krankenstand?

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=