Nr. II
Innsbruck, Juli 2006
AK Tirol informiert: Handy-Besonderheiten
bei minderjährigen Kunden
Das Angebot an Dienstleistungen und Produkten für Handys hat in den letzten
Jahren stetig zugenommen. Klingeltöne, Logos, Java-Spiele, Chat-Foren, Dating-
Dienste - das Angebot in diesem Sektor ist riesig. Viele dieser Leistungen und
Produkte zielen zum Großteil auf ein junges Publikum und werden massiv in
einschlägigen Jugendzeitschriften, Tageszeitungen und privaten Fernsehsendern
beworben.
Personen im Alter von 7 bis 14 Jahren werden im Sinn des Gesetzes als „unmündige
Minderjährige“ bezeichnet, sie können ohne ausdrückliche oder stillschweigende
Zustimmung des Erziehungsberechtigten kein Rechtsgeschäft abschließen.
Personen im Alter von 14 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind „mündige
Minderjährige“, sie können über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen
worden sind und über ihr Einkommen aus eigenem Erwerb frei verfügen und sich
verpflichten, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht
gefährdet wird. Liegen mehrere Rechtsgeschäfte vor, die zusammen die Befriedigung
der Lebensbedürfnisse gefährden, so sind die zeitlich später abgeschlossenen
Verträge - wird keine nachträgliche Genehmigung durch den Erziehungsberechtigten
erteilt - unwirksam. Bei der Möglichkeit der Befriedigung der Lebensbedürfnisse ist
davon auszugehen, dass sich der Minderjährige, soweit möglich, selbst erhalten
muss. Er kann nicht darüber hinaus mit dem Argument verpflichtet werden, seine
Erziehungsberechtigten kämen hierfür auf.
Über Taschengeld, das dem Jugendlichen zur freien Verfügung gestellt wird, kann
dieser frei verfügen und sich auch in diesem Rahmen verpflichten.