Ist ein Minderjähriger nach diesen Grundsätzen nicht berechtigt sich selbst zu
verpflichten, so ist das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung durch den
Erziehungsberechtigten „schwebend unwirksam“. Nur der Unternehmer, der mit
einem Minderjährigen einen gültigen Vertrag schließen möchte, ist bis zur
Genehmigung oder Nicht-Genehmigung an den Vertrag gebunden, er kann aber eine
entsprechende Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Will der
Erziehungsberechtigte einen schwebend unwirksamen Vertrag nicht genehmigen,
sollte er aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Erklärung an den
Unternehmer senden. Eine Bezahlung der Forderung durch den
Erziehungsberechtigten würde als Genehmigung des Vertrages ausgelegt.
Wenn ein Minderjähriger nach den dargestellten Grundsätzen gültig etwa einen
Klingelton bestellen kann, so sieht das für einen Abonnementvertrag zu einem
wesentlich höheren Preis mitunter anders aus. Es kann dann möglicherweise
aufgrund des hohen Preises kein Abonnement über die Zusendung kostenpflichtiger
SMS abgeschlossen werden.
In der Praxis berufen sich Unternehmen mitunter auf eine generelle Haftung der
Erziehungsberechtigten, die ihren minderjährigen Kindern Handys zur Verfügung
stellen, für alle Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch
diese entstehen. Gemäß einem Urteil des obersten Gerichtshofs (OGH Urteil vom
27.5.2003, 1 Ob244/02t) haftet jedoch der Inhaber eines Anschlusses
nicht
automatisch für Mehrwertdienste, die von diesem Anschluss in Anspruch genommen
wurden. Vielmehr hat der jeweilige Unternehmer nachzuweisen,
welche Person
einen Vertrag mit ihm geschlossen hat. Weist der Anbieter also nach, dass das
minderjährige Kind des Anschlussinhabers einen Vertrag abschließen wollte, so ist
dieser Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch den
Erziehungsberechtigten.
Vorsicht ist bei falschen Angaben durch mündig Minderjährige geboten: Unrichtige
Angaben sind unter Umständen strafrechtlich relevant, denn ab dem Alter von 14
Jahren ist man deliktsfähig.
Mehrwertnummern und Auslandszonen können vorsorglich gesperrt werden, ebenso
das Senden und der Empfang von Mehrwert-SMS. Genaue Informationen hierzu
können beim eigenen Netzbetreiber eingeholt werden, allgemeine Informationen
unter
www.rtr.at.
Bereits bestehende Abonnements sind beim Anbieter durch senden
einer SMS mit „Stopp“ oder schriftlicher Kündigung zu beenden. Im Zweifel ist auch
eine Sperre des Empfangs einzelner Mehrwert-SMS unter
www.sms-sperre.atmöglich.