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Der Anspruch auf Mietzinsminderung stellt ein gesetzliches

Recht des Mieters

dar,

welches nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf und auf das der Mieter

im

Vorhinein nicht verzichten

kann.

Die Mietzinsminderung ist dem Vermieter unter Anführung der Gründe und des

Ausmaßes am besten

schriftlich

per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

Es ist auch möglich, um das Risiko einer wirksamen Kündigung zu vermeiden, zunächst

die Miete in ihrer vollen Höhe unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen und erst

später – wenn das Ausmaß der Minderung konkretisiert ist – den entsprechenden Betrag

zurückzufordern.

Eine Mietzinsminderung für die Vergangenheit ist ohne vorherige Mitteilung an den

Vermieter nicht möglich.

Keine fixen Richtsätze für das Ausmaß

der Mietzinsminderung

Das Gesetz verwendet die relativ unklaren Worte, dass „der Mieter für die Dauer und

in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes von der Entrichtung des

Zinses befreit ist“. Die Ausgangsbasis für den Prozentsatz, um den die Miete reduziert

werden kann, ist der Bruttomietzins, also inklusive Betriebs-, Heizungs- und

Warmwasserkosten samt Umsatzsteuer. Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit – und damit

das Ausmaß der Zinsbefreiung – ist nicht ohne weiteres in jedem Fall eindeutig

einschätzbar.

Die Gerichte treffen hier immer Einzelfallentscheidungen.

Es wurde beispielsweise entschieden, dass, wenn etwa infolge eines schadhaften

Kamins die

Wohnung nicht beheizbar ist, in der kalten Jahreszeit eine

Mietzinsminderung bis auf Null möglich

ist.

Eine andere gerichtliche Entscheidung ging dahin, dass eine

Heizanlage, die im Jänner

und Februar nur eine Raumtemperatur von maximal 18 Grad Celsius erreicht, eine

Zinsminderung im Ausmaß von 10 %

rechtfertigen würde.

ACHTUNG

Vor Geltendmachung einer Mietzinsminderung muss sich der

Mieter daher im Klaren

darüber sein

, dass er im Falle eines Rechtsstreites – so etwa wenn der Vermieter den

einbehaltenen Mietzins einklagt oder auch die Kündigung einbringt – das

Ausmaß der

Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes zu beweisen

hat.

Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Minderung gar nicht oder nicht

im geltend gemachten Ausmaß gerechtfertigt war, besteht im Bereich der Anwendbarkeit

des Mietrechtsgesetzes noch folgende Möglichkeit: Bezahlt der Mieter bis zum Ende der

Gerichtsverhandlung die zu Unrecht einbehaltenen Beträge nach, ist eine Kündigung des

Vermieters abzuweisen, solange den Mieter am Zahlungsrückstand kein grobes