Tiroler Arbeiterzeitung

A RBEIT & R ECHT 3 Nr. 127, Februar 2020 AK TIROL IN INNSBRUCK Jobs rund um die Gesundheit D as Ausbildungs- und Studien- angebot im Gesundheits- und Sozialbetreuungsbereich in Tirol ist vielfältig. Einen Überblick bekommen Interessierte beim kostenlosen Info- abend „Alles zu Gesundheitsberufen“ am Mi. 25. März um 19 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck, Maximilianstraße 7 . Expertinnen und Experten der Tiroler Bildungseinrichtungen informieren über Pflege(fach)assistenz sowie Dipl. Gesundheits- und Krankenpflege, Dipl. Sozialbetreuungsberufe mit den Fach- richtungen Alten-, Familien-, Behinder- tenarbeit oder Behindertenbegleitung sowie Bachelorstudien wie Biome- dizinische Analytik, Diätologie, Ergo- therapie, Logopädie, Physiotherapie, Radiologietechnologie oder Hebamme. Anmelden unter 0800/22 55 22 – 1515 oder bildung@ak-tirol.com W ussten Sie, dass imVor- jahr mehr als ein Drittel der insgesamt 326.430 Beratungen in der AK Tirol arbeitsrechtliche Fragen und Probleme betrafen? Mehr als 127.800 Mal erhielten die Mitglie- der dazu Rat, Hilfe, wichtige Infor- mationen und Unterstützung. Beratung. „Das Überprüfen von Gehaltsabrechnungen bildete den Schwerpunkt in der arbeitsrecht- lichen Beratung. Oft ging es um den laufenden Lohn, Mehr- und Überstunden, Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen, die den Betroffenen nicht oder nicht vollständig ausbezahlt wurden“, be- richtetAK Präsident Erwin Zangerl. Auch schriftliche Arbeitsverträge wurden häufig unter die Lupe ge- nommen. „Dabei fiel auf, dass mit immer komplexer werdenden Ver- trägen viele Möglichkeiten ausge- schöpft werden, die die rechtliche Position der Beschäftigten ver- schlechtern“, so der AK Präsident. Häufigere Kündigungstermine, Konkurrenzklauseln und Konventi- onalstrafen wurden vereinbart, aber auch eindeutig rechtsunwirksame und sogar sittenwidrige Klauseln fanden sich in Verträgen. Weiterhin Thema war die 6. Urlaubswoche: Im Beratungsschwerpunkt „Faire Erreichbarkeit der 6. Urlaubswo- che!“ wurde geprüft, ob bzw. ab wann Mitglieder Anspruch darauf haben. 12,54 Millionen erkämpft. Wenn es darum ging, Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen, legten sich die AK Expertinnen und Ex- perten ordentlich ins Zeug. Denn mit Interventionen z. B. direkt beim Arbeitgeber, aber auch vor Gericht erkämpften sie für die Mitglieder stolze 9,22 Millionen Euro. Weitere 3,32 Millionen konnten sie für sie nach Firmenpleiten sichern. Und das bedeutet für jeden einzelnen Betrof- fenen viel Geld, um das er ohne die Hilfe bzw. den kostenlosen Rechts- schutz wohl umgefallen wäre. Viel Info. Daneben war der Fokus auch auf Information zu arbeits- rechtlichen Themen gerichtet: Info- Veranstaltungen wurden organi- siert, 23 Broschüren veröffentlicht und Arbeitnehmer zu aktuellen Er- eignissen informiert. Gesetze im AK Check. Was viele nicht wissen: Als gesetzliche Inte- ressenvertretung überprüft die AK auch Gesetze, die die Interessen der Arbeitnehmer betreffen, und gibt dazu Stellungnahmen ab. Im letz- ten Jahr betrafen diese u. a. das von Türkis-Blau durchgepeitschte Ar- beitszeitgesetz mit 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche. Recht muss Recht bleiben im Arbeitsleben Erfolge. Den Beschäftigten zu ihrem Recht zu verhelfen: Das war auch 2019 oberstes Ziel der Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol bei 127.800 Beratungen. 12,54 Millionen Euro wurden erkämpft – Geld, das den Beschäftigten zusteht und ihnen vorenthalten wurde. DAS GILT 2020: NEUE WERTE & WICHTIGE ÄNDERUNGEN Dieser beträgt € 12,48 pro Verpflegstag in der allgemeinen Gebührenklasse und darf für maximal 28 Tage pro Behandlungsjahr eingehoben werden. Ausnahmen bestehen: • für Rezeptgebührenbefreite • für den Versicherungsfall der Mutterschaft • für Organspender • für mitversicherte Angehörige (für diesen Personenkreis ist aber bei stationärer Pflege ein Kostenbeitrag im Aus- maß von 10 % der täglichen Pflegegebührenersätze zu entrichten.) 14. Befreiungsrichtsätze für Rundfunk- und Fernsehgebühr (netto) Haushalt mit einer Person................................€ 1.082,65 Haushalt mit zwei Personen.............................€ 1.648,64 für jede weitere Person.......................................€ 167,05 (Absetzbeträge wie Familienbeihilfe, Miete, Diäterfordernis beachten). Achtung: Lohn- und Gehaltsempfänger können nur dann befreit werden, wenn sie auch von der Rezeptgebühr (siehe Punkt 11) befreit sind! 15. Werte Arbeitslosenversicherung Höchstbemessungsgrundlage monatlich € 4.980,00 Höchstmögliches Arbeitslosengeld täglich € .....57,58 Familienzuschlag täglich € .......0,97 Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz grundsätzlich in Höhe des Arbeitslosengeldes mindestens täglich € .....14,53 Bildungsteilzeitgeld pro reduzierter Stunde €........0,83 mindestens (Beitragsgrundlage € 844,50)...............€ 192,55 höchstens (Beitragsgrundlage € 6.265,00)........... € 1.428,42 Der Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt mindestens ............................................... € 110,08 höchstens ............................................................... € 440,32 Der Beitrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beträgt monatlich für Arbeiter und Angestellte.........................................€ 65,03 9. Höchstbeitragsgrundlagen Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung monatlich.............................€ 5.370,00 10. Dazuverdienen für ASVG Pensionisten (gilt nicht für Ausgleichszulagenempfänger!) a) Zu einer vorzeitigen Alterspension: Dazuverdienen bis höchstens € 460,66 monatlich möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen führt zum Wegfall der Pension. b) Zu einer Alterspension: Unbeschränktes Dazuverdienen möglich. c) Zu einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Bei Pensionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes Dazuverdienen möglich. Bei Pensionsbeginn ab 1.7.1993: Kürzung bei Überschreiten individueller Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen Zurechnungszuschlag beinhaltet. Bei Pensionsbeginn ab 1.1.2001: Kürzung um bis zu 50 % möglich. d) Dazuverdienen zu einer Witwen-/Witwerpension: Bei Pensionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt möglich. Bei Pensionsbeginn ab 1.1.1995: Kürzung im Einzelfall möglich. 11. Befreiung von der Rezeptgebühr (Rezeptgebühr € 6,30) a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte € 966,65 (für Alleinstehende) bzw. € 1.472,00 (für Ehepaare) nicht übersteigen, sowie b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (mindestens € 72,50 pro Monat) und deren monatliche Nettoeinkünfte € 1.111,65 (für Allein- stehende) bzw. € 1.692,80 (für Ehepaare) nicht übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung der Rezeptgebühr zu befreien. Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um € 149,15. 12. Service-Entgelt E-card Fällig jeweils am 15. Nov. des Vorjahres € 12,30 Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden: • von mitversicherten Angehörigen, • von Pensionisten, • von Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind • von Zivil- und Präsenzdienern. 13. Spitalskostenbeitrag (bei Anstaltspflege auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers) 16. Bewertung von Sachbezügen für Arbeiter und Angestellte Der Wert der vollen freien Station (einschließlich Unterkunft und Beheizung) beträgt für das Ausgleichszulagenrecht € 299,95 monatlich (für das Steuerrecht gelten andere Sätze!). Bei teilweiser Gewährung der vollen freien Station sind anzuwenden: a) Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) 1/10.................€ 30,00 b) Beheizung und Beleuchtung 1/10.................€ 30,00 c) erstes und zweites Frühstück mit je 1/10.................€ 30,00 d) Mittagessen 3/10.................€ 89,99 e) Jause 1/10.................€ 30,00 f) Abendessen 2/10.................€ 59,99 17. Einkauf von Schul- und Studienzeiten Damit Schul- und Studienzeiten wirksam werden, ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt monatlich bei Besuch einer mittleren, höheren oder Hochschule ..........................................................................€ 1.224,36 Stand: 1. Jänner 2020 (Angaben ohne Gewähr,Änderungen vorbehalten) Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7 Redaktion: Dr. Elmar Schiffkorn, Mag. Christine Man- dl, Gertraud Walch, Mag. Henrik Eder, Armin Muigg, Veronika Gstir Druck: Intergraphik GmbH, 6020 Innsbruck, Ing. Etzelstraße 30 Offenlegung gemäß Mediengesetz, § 25 (2): Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7; Präsident: Erwin Zangerl; Aufga- benstellung: Interessenvertretung der Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer; Die Blattlinie entspricht jenen Grundsätzen, die imArbeiterkammergesetz 1992 BGBl. Nr. 626/1991 idgF festgehalten sind. Die von der AK Tirol angebotenen Leistungen kommen ausschließlich ihren Mitgliedern zugute. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. D as Angebot der AK Tirol ist breit: Insgesamt 326.430 Beratungen wurden 2019 durchge- führt. Die Expertinnen und Experten erkämpften für Betroffene mehr als 44,5 Millionen Euro. Außer- dem wurden 2,7 Millionen Euro direkt an Mitglieder ausbezahlt: Davon flossen z. B. 1,9 Millionen in Bildungsförderungen, weitere 343.000 Euro über den AK Unter- stützungsfonds an Menschen, die unverschuldet in Not geraten sind. Mehr auf ak-tirol.com 2019 im Überblick © REDPIXEL /stock.adobe.com Den aktuellen Falter „Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2020“ erhalten Sie unter 0800/22 55 22 – 1631 oder herunterladen auf ak-tirol.com AK TIROLER ARBEITERZEITUNG – AK AKTUELL IMPRESSUM © KZenon /stock.adobe.com

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