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AK

-Infoservice

SCHRITT 6: KONTROLLE DURCH

DIE ARBEITSINSPEKTION

Grundsätzlich ist zunächst stets eine innerbetriebliche Lösung anzustre-

ben. Arbeitgeber/-innen haben dieMöglichkeit, sich Ratschläge undUnter-

stützung von Betriebsräten, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern/-

innen, Arbeitspsychologen/-innen und Sicherheitsvertrauenspersonen zu

holen. Darüber hinaus können auch externe Experten/-innen beratend

beigezogen werden. Wenn jedoch trotz allem die Sicherheits- und Ge-

sundheitsgefahren nicht ausgeschaltet und erheblich reduziert werden

können, muss die Behörde das Recht durchsetzen.

Der Betriebsrat hat das Recht, die Arbeitsinspektion zu einer Kontrolle

des Betriebes zu veranlassen. Die Kontaktaufnahme zur Behörde kann

sogar anonym geschehen. Der Betriebsrat muss vom Eintreffen der Ar-

beitsinspektion im Betrieb umgehend informiert werden und hat ein Recht

darauf, bei der Begehung dabei zu sein.

Die Arbeiterkammer hat die Möglichkeit, eine Teilnahme an einer Kontrolle

der Arbeitsinspektion im Betrieb zu beantragen. Bei besonders schwer-

wiegenden Problemen oder wenn befürchtet werden muss, dass auch die

Kontrolle nicht den gewünschten Erfolg bringt, kann dies sinnvoll sein.

Betriebsräte können sich bei Bedarf an die Arbeiterkammer wenden und

eine Teilnahme an der Kontrolle anregen.