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Geltendmachung des Ersatzanspruches

Der Ersatzanspruch muss rechtzeitig und schriftlich geltend gemacht werden:

Die Anzeige ist

fristgerecht

, wenn sie erfolgt:

1. bei der einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrags spätestens vierzehn Tage

nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung;

2. bei der Kündigung durch den Mieter spätestens vierzehn Tage nach Zustellung

der Kündigung an den Vermieter; damit ist nicht erst die Rückstellung der

Wohnung gemeint, sondern der Zugang des Kündigungsschreibens an den

Vermieter!

3. bei der Kündigung oder Räumungsklage durch den Vermieter binnen zwei

Monaten ab Rechtskraft der Aufkündigung oder des Räumungsurteils. Wird die

Wohnung aber früher zurückgegeben, muss der Anspruch spätestens bei

Rückstellung (Räumung) der Wohnung geltend gemacht werden.

TIPP:

Die Einhaltung dieser Fristen ist besonders wichtig.

Weiters ist der Ersatzanspruch bei sonstigem Anspruchsverlust

schriftlich

geltend

zu machen.

In der schriftlichen Mitteilung muss der Mieter dem Vermieter mitteilen, für welche

Investitionen er den bestimmt anzugebenden Betrag begehrt. Die konkrete Höhe des

begehrten Betrages ist also unbedingt anzugeben!

Es müssen außerdem

gleichzeitig

Kopien der

Rechnungen

vorgelegt werden.

Lediglich bei

nicht öffentlich geförderten

Investitionen, die

vor dem 1.3.1991

durchgeführt wurden, ist die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraus-

setzung.

Sollte der Mieter gegen dieses Gebot der Schriftlichkeit, der ziffernmäßigen

Bestimmtheit oder der Rechnungsvorlage verstoßen, führt dies aber nicht zum

Verlust seines Anspruches. Vielmehr hat der Vermieter den Mieter auf den Mangel

hinzuweisen und ihm eine zumindest vierzehntägige Frist zur Verbesserung

einzuräumen. Erst wenn der Mieter dieser Verbesserungsverpflichtung nicht

innerhalb dieser Frist nachkommt, verfällt sein Anspruch.