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Höhe des Ersatzanspruches

Die Höhe des Ersatzanspruches errechnet sich folgendermaßen:

Auszugehen ist immer vom tatsächlich aufgewendeten Betrag. Dieser Betrag

vermindert sich um eine jährliche Abschreibung (jeweils pro vollendetem Jahr) ab

Beendigung der Arbeiten. Wird also z. B. dreieinhalb Jahre nach Durchführung einer

Investition der Ersatzanspruch geltend gemacht, wird die Abschreibung für drei

(vollendete) Jahre gerechnet. Die jährliche Abschreibung ist immer vom ursprüng-

lichen Aufwand und nicht etwa vom jährlich abgewerteten Betrag zu berechnen.

A. Bei Investitionen, die

vor dem 1.3.1991

ohne Förderungsmittel durchgeführt

wurden, beträgt die jährliche Abschreibung grundsätzlich 5% der aufgewendeten

Kosten. Nur bei

geförderten Investitionen

beträgt die Abschreibung jenen

Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung ergibt. Bei einer Investition,

für die eine öffentliche Förderung mit einer Laufzeit von beispielsweise 12 Jahren

gewährt wurde, beträgt die jährliche Abschreibung 8,33% pro vollendetem Jahr.

B. Bei Arbeiten, die

ab dem 1.3.1991

durchgeführt wurden, ist zu unterscheiden:

1. Für Aufwendungen zur Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Licht-

oder Gasleitungen, Heizung oder Sanitärinstallationen bzw. zur gänzlichen

Fußbodenerneuerung beträgt die jährliche Abschreibung 10 % pro Jahr,

wenn diese Maßnahmen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungs-

mittel erfolgten.

Beispiel:

Anfang Mai 2001 wird eine Etagenheizung ohne Inanspruchnahme öffentlicher

Förderungsmittel installiert. Die Kosten betragen € 7.200,-- inkl. 20% Mehr-

wertsteuer. Das Mietverhältnis wird vom Mieter mit Kündigung vom 15.6.2005

gerichtlich aufgekündigt. Noch vor der Kündigung, nämlich am 10.6.2005,

schickt der Mieter an den Vermieter einen eingeschriebenen Brief, in dem er

mitteilt, dass er für die Gasetagenheizung einen Investitionsanspruch von

€ 4.320 geltend macht. Der Mieter hat richtig gerechnet, nämlich € 7.200

minus € 2.880 (40% der Gesamtkosten, da vier volle Jahre) ergibt € 4.320.

2. Bei geförderten Investitionen beträgt die Abschreibung jenen Bruchteil, der

sich aus der Laufzeit der Förderung ergibt. Die Abschreibung ist aber nie

höher als 10% pro Jahr. Es ist also auch in jenen Fällen, in denen die Laufzeit

der Förderung kürzer als 10 Jahre ist, von einer Abschreibung von 10% pro

Jahr auszugehen