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RECHTSDURCHSETZUNG IN MIETRECHTLICHEN

ANGELEGENHEITEN

Das Außerstreitverfahren

Das Mietrecht ist Teil des Zivilrechts. Grundsätzlich ist es daher Sache der

Zivilgerichte, über mietrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden. Allerdings

gelten für einige Verfahren über mietrechtliche Ansprüche Besonderheiten.

Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (z. B. wegen Schadenersatz

wegen Vertragsverletzung) handelt es sich bei den meisten mietrechtli­

chen Streitigkeiten nämlich nicht um einen „normalen“ Zivilprozess („strei-

tiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes

Außerstreitverfahren

.

Die Rechtssache ist mit „Antrag“ (nicht mit „Klage“) beim Bezirksgericht (1.

Instanz) anhängig zu machen. Die Prozessparteien werden „Antragsteller“

und „Antragsgegner“ genannt, nicht „Kläger“ und „Beklagter“. Die Gericht-

sentscheidungen sind keine Urteile sondern „Sachbeschlüsse“; die unterle-

gene Verfahrenspartei kann gegen einen Sachbeschluss das Rechtsmittel

„Rekurs“ an das zuständige Landesgericht (2. Instanz) ergreifen. Gegen ei-

nen Sachbeschluss der 2. Instanz ist in manchen Fällen auch noch der

„Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof (3. Instanz) möglich.

Jeder Mieter kann einen Antrag beim Bezirksgericht selbst stellen (ein-

bringen).

TIPP:

Auch wenn kein formales Hindernis besteht, Anträge selbst zu

formulieren und einzubringen, sollte man sich auf keine „Experi-

mente“ einlassen. Bevor Sie sich Hals über Kopf in ein Verfahren

stürzen, sollten Sie sich jedenfalls beraten lassen.

Der Mieter kann im Verfahren auch selbst auftreten oder eine beliebige

Person (z. B. einen anderen Mieter oder einen Verwandten) mit seiner Ver-

tretung beauftragen. Es herrscht kein Anwaltszwang.

Es ist aber zu empfehlen, sich in mietrechtlichen Verfahren eines rechtlich

geschulten Vertreters zu bedienen. Man kann sich dabei aber nicht nur von

Rechtsanwälten oder Notaren, sondern auch von einer der

Mietorganisa-

tionen

(Adressen siehe Anhang), die nur einen relativ geringen Mitglieds-

beitrag verlangen und dann Rechtsvertretung gewähren, vertreten lassen.