Previous Page  170 / 180 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 170 / 180 Next Page
Page Background

168

AK-

Infoservice

Seit dem 1.1.2005 ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren

in der drit-

ten Instanz

(beim Obersten Gerichtshof) ein

Vertretungszwang

gesetz-

lich vorgesehen. Beim Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof muss

man sich durch einen Anwalt, Notar oder einen „Interessenvertreter“ ver-

treten lassen. Als Interessenvertreter gelten Angestellte oder Funktionäre

von Vermieter- oder Mietorganisationen; diese dürfen also in allen In-

stanzen vertreten.

Kosten des Verfahrens

Die

Verfahrenskosten

einschließlich der Kosten der Vertretung durch ei-

nen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien

„nach Billigkeit zu tragen“

(so der Gesetzestext). Das Gericht muss also

zum Abschluss eines Verfahrens auch aussprechen, wer die Gerichtsko-

sten (Kosten der Antragstellung; Kosten eines eventuell im Verfahren bei-

gezogenen Sachverständigen) endgültig zu bezahlen hat. Weiters kann

das Gericht auch aussprechen, dass eine Verfahrenspartei die Vertre-

tungskosten, welche die andere Verfahrenspartei hatte, ganz oder teil-

weise zu übernehmen hat.

Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche

Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext

mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,

in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen

sind,

in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,

welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest

überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde

und

ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrens-

gegnern übermäßig belastet würde.

Praktische Erfahrungen, wie die Gerichte mit diesen Vorgaben umgehen,

fehlen noch (diese Regelung gilt erst seit 1.1.2005).

Es ist aber wohl davon auszugehen, dass

das Gericht die Gerichtskos­

ten und die Vertretungskosten primär derjenigen Verfahrenspartei

zur Zahlung auftragen wird, die das Verfahren verliert.

Wenn man also

ein mietrechtliches Außerstreitverfahren verliert, wird man in der Regel

nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsvertreters zu bezahlen haben,

sondern auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes oder Interes-

senvertreters.