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Seit dem 1.1.2005 ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren
in der drit-
ten Instanz
(beim Obersten Gerichtshof) ein
Vertretungszwang
gesetz-
lich vorgesehen. Beim Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof muss
man sich durch einen Anwalt, Notar oder einen „Interessenvertreter“ ver-
treten lassen. Als Interessenvertreter gelten Angestellte oder Funktionäre
von Vermieter- oder Mietorganisationen; diese dürfen also in allen In-
stanzen vertreten.
Kosten des Verfahrens
Die
Verfahrenskosten
einschließlich der Kosten der Vertretung durch ei-
nen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien
„nach Billigkeit zu tragen“
(so der Gesetzestext). Das Gericht muss also
zum Abschluss eines Verfahrens auch aussprechen, wer die Gerichtsko-
sten (Kosten der Antragstellung; Kosten eines eventuell im Verfahren bei-
gezogenen Sachverständigen) endgültig zu bezahlen hat. Weiters kann
das Gericht auch aussprechen, dass eine Verfahrenspartei die Vertre-
tungskosten, welche die andere Verfahrenspartei hatte, ganz oder teil-
weise zu übernehmen hat.
Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche
Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext
mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,
in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen
sind,
in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,
welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest
überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde
und
ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrens-
gegnern übermäßig belastet würde.
Praktische Erfahrungen, wie die Gerichte mit diesen Vorgaben umgehen,
fehlen noch (diese Regelung gilt erst seit 1.1.2005).
Es ist aber wohl davon auszugehen, dass
das Gericht die Gerichtskos
ten und die Vertretungskosten primär derjenigen Verfahrenspartei
zur Zahlung auftragen wird, die das Verfahren verliert.
Wenn man also
ein mietrechtliches Außerstreitverfahren verliert, wird man in der Regel
nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsvertreters zu bezahlen haben,
sondern auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes oder Interes-
senvertreters.