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Schlichtungsstellen
Im Prinzip sind zwar die Gerichte für das außerstreitige Mietrechtsverfah-
ren zuständig, jedoch gibt es noch eine Besonderheit, die „Schlichtungs-
stellen“.
Dies sind Verwaltungsbehörden, die in einigen Gemeinden (Wien, Salz-
burg, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz, Leoben, Mürzzuschlag, St. Pöl-
ten, Stockerau, Neunkirchen) eingerichtet sind und für die meisten Strei-
tigkeiten in Mietrechtsangelegenheiten zuständig sind. In den Gemeinden,
in denen Schlichtungsstellen eingerichtet sind, müssen
Anträge in Miet-
rechtssachen zuerst dort eingebracht werden
, ansonsten bei den Be-
zirksgerichten. Ist man mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht
einverstanden, oder wenn das Verfahren dort bereits länger als drei Mo-
nate dauert und man nicht auf die Entscheidung der Schlichtungsstelle
warten möchte, kann man das Bezirksgericht zur Entscheidung anrufen.
Außerstreitige Angelegenheiten im Mietrecht
Im wesentlichen sind folgende Angelegenheiten des Mietrechtsgesetzes
ins Außerstreitverfahren verwiesen:
Anerkennung des Scheinuntermieters als Hauptmieter
Durchsetzung der Erhaltungs- oder Verbesserungspflichten des Ver-
mieters
Durchsetzung der Änderungsrechte des Mieters
Durchsetzung der Duldungspflichten des Mieters
Feststellung der Höhe des Investitionsersatzes
Überprüfung des vereinbarten Hauptmietzinses, Untermietzinses oder
der vereinbarten Möbelmiete hinsichtlich seiner/ihrer gesetzlichen (Un-)
Zulässigkeit
Durchsetzung der Abrechnungspflichten des Vermieters
Überprüfung der verrechneten Betriebskosten hinsichtlich der gesetz-
lichen Zulässigkeit
Feststellung des Betriebskostenschlüssels,
Rückzahlung von verbotenen Leistungen (Ablösen) und Entgelten.
Zusammenfassend kann also gesagt werden: Viele der im MRG ausdrück-
lich genannten Angelegenheiten sind im Außerstreitverfahren abzuhan-
deln. Ist die Anspruchs- oder Rechtsgrundlage für eine Streitigkeit aber im
ABGB zu finden, ist ein normaler Zivilprozess (streitiges Verfahren) zu füh-
ren, wie z. B. bei Klagen auf Mietzinsminderung (§ 1096 ABGB) oder Kla-
gen auf Rückzahlung einer Kaution.