TIroler Arbeiterzeitung

9 Nr. 109, Juli/August 2018 V or Abschluss eines Bauträgervertrags (Kauf einer erst zu errichtenden Wohnung) empfiehlt es sich dringend, diesen überprüfen zu lassen. Die AK Tirol bietet ihren Mitgliedern dieses Service kostenlos an. Informationen dazu erhalten Sie bei denWohnrechtsexperten der AK unter 0800/22 55 22 – 1717. Sollten Sie Mieter einer gemeinnützigen Bauver- einigung sein, gibt die kostenlose AK Broschüre „Wohnrecht für Mieter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen“ Auskunft. Detailliert werden Fragen zu Mietverträgen, Kosten, Mietzins, Rechten & Pflichten des Mieters oder Beendigung des Mietverhältnisses beantwortet. Den Ratgeber erhalten Sie unter 0800/22 55 22 – 1731 oder auf www.ak-tirol.com G erade im Bereich Wohnen, vor allem aber beim Mieten, gibt es immer wieder Unklarheiten. Um dem vorzubeu- gen, haben die AK Wohnrechtsexperten die Broschüre „Mietrecht für Mieter“ mit vielen Infos zu den häufigsten Fragen zusammengestellt. Vom Mietvertrag und Kaution über Mietzins, Pflichten des Mieters bis hin zu Befristungen und der Beendigung des Mietverhältnisses: Im neuen Ratgeber finden Konsumenten auf 170 Seiten viele praktische Tipps. Denn wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Probleme eher vermeiden. Die Broschüre kann unter 0800/22 55 22 – 1731 kostenlos angefordert werden oder steht auf www.ak-tirol.com als Download bereit. B eim Blick auf die Betriebskostenab- rechnung kann es schon vorkom- men, dass Mietern die Haare zu Berge stehen. Hohe Nachzahlungen sind keine Seltenheit. Verschärft wird die Situation auch durch oft undurchsichtige Abrech- nungen. Deshalb liefert die AK mit der Broschüre „ Betriebskostenabrechnung“ alles Wichtige zum Thema: Infos zur Hauptmietzins- und Heizkostenabrech- nung, zu Mietvertrag, Mietzins, Ablöse, Kaution, Untermiete, Kündigung, Ausmalen oder anderen Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern können Sie hier nachlesen. Die AK Broschüre erhalten Sie kostenlos unter 0800/22 55 22 – 1731 oder als Download auf www.ak-tirol.com Bauträgervertrag prüfen lassen Kosten checken Was Mieter unbedingt wissen sollten AK SERVICE NUTZEN RATGEBER ZUM MIETRECHT GUT ZU WISSEN © KZenon/stock.adobe.com © Picture-Factory/stock.adobe.com O b Party oder Gartenfest, Geburtstagsfeiern oder Fußball-Länderspiele: Es gibt immer einen Grund für eine ordentliche Fete. Aber was für den einen Spaß und Unterhal- tung ist, kann beim unbeteiligten Wohnungsnachbarn zu verständ- lichem Unmut führen. „Feierliche“ Störungen wie Lärm, Rauch oder diverse Gerüche werden häufig vom Nachbarn als unzumutbar empfunden. Zur Vermeidung von Spannungen raten die AK Wohn- rechtsexperten, folgende Spielre- geln zu beachten, damit der Nach- bar wegen eines groben Fouls nicht die rote Karte zückt: Das Grillen auf dem Balkon oder der Ter- rasse einer Wohnung ist grundsätzlich nicht verboten, vor einem ausgiebigen Grillabend sollte man aber einen Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag werfen. Es kann nämlich dort fest- gelegt sein, ob Grillen auf der Lie- genschaft überhaupt erlaubt oder ob das Grillen nur mit Holzkohle, Gas oder Strom gestattet ist. In ortspolizeilichen Verordnungen können Grill- und Ruhezeiten (vielfach zwischen 22 und 6 Uhr) festgelegt sein. Beim Grillen sind außerdem Landesgesetze wie Feu- erpolizei-, Luftreinhaltegesetz und Bauordnung zu beachten. Grund- sätzlich gilt, dass von offenen Feu- erstellen keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung aus- gehen darf. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Geldstrafe zur Folge haben. Zudem müssen auch die gesetzlichen Ruhezeiten beachtet werden, sonst droht eine Verwaltungsstrafe. Die Erregung ungebührlicherweise stö- renden Lärms stellt eine Verwal- tungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro geahndet werden. Geruch, Rauch und Lärm, die mit Grillfei- ern oft verbunden sind, können auch zu zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um indirekte Immissionen, gegen die sich ein betroffener Nachbar mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann. Geruch, Rauch und Lärm dürfen das ortsübliche Aus- maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundes oder der Wohnung nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Ortsüblichkeit ist dabei im- mer eine Frage des Einzelfalles, die letztlich unter Abwägung aller Umstände wie Ort, Art, Tages- zeit, Häufigkeit und Intensität der Störung durch einen Richter zu entscheiden ist. Gewisse Anhalts- punkte zur Beurteilung der Ortsüb- lichkeit liefern landespolizeiliche Vorschriften oder Verordnungen der Gemeinden. Auch beschlos- sene Hausordnungen müssen hier beachtet werden. Sachgemäßes Grillen ist aber in der Regel als ortsüblich anzusehen. Betroffene Nachbarn, die in einer Mietwoh- nung leben, können sich auch an ihren Vermieter wenden. Dieser hat die Pflicht, dem Mieter ein ungestörtes Wohnen zu ver- schaffen. Wenn es dem Vermieter nicht gelingt, Belästigungen durch andere Mieter, die das ortsübliche Maß übersteigen, zu beseitigen, steht dem betroffenen Mieter ein Recht auf Mietzinsminderung im entsprechenden Ausmaß zu. Ein störender Mieter läuft hingegen unter Umständen Gefahr, dass er wegen grob ungehörigen Verhal- tens, das den Mitbewohnern ein Zusammenleben mit ihm im Haus sehr erschwert, gekündigt wird. Dieses Fehlverhalten muss natür- lich dementsprechend schwerwie- gend sein. Wenn der Nachbar nicht will… Nicht allein daheim. Immer wieder fühlen sich Nachbarn durch Partylärm oder Grillfeten belästigt. Die AK Experten klären über die Spielregeln bei Privat-Feiern auf und raten zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Spannungen vermeiden. Bei privaten Feiern gibt es Richtlinien und Vorschriften zu beachten. Dadurch können Konflikte auf gerichtlicher Ebene vermieden werden. B ei Konflikten in der Nachbar- schaft gilt das Gebot der ge- genseitigen Rücksichtnahme. Bei der Ausübung eines Eigentums- rechts sollten daher stets auch die Interessen der betroffenen Nachbarn mitbedacht werden. Grillgerüche und Rauchschwaden, Musik oder laute Gespräche am Balkon oder der Terrasse können von Nachbarn als ungemein störend empfunden werden. Daher lassen sich Streitigkeiten im Vorfeld oft bereits verhindern, wenn man im Vorhinein für ein gutes nachbarschaftliches Klima sorgt, etwa indem man die private Veranstaltung frühzeitig ankün- digt und um Verständnis bittet. Auch wenn eine nachbar- schaftliche Auseinandersetzung unausweichlich ist, sollte nach Möglichkeit zunächst der Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes unternommen werden. Die AK rät: Rechtliche Schritte sollten immer nur der letzte Ausweg sein. Feiern Sie mit Rücksicht! DER EXPERTEN-RAT © Tom Bayer/stock.adobe.com W OHNEN & R ECHT

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