Tiroler Arbeiterzeitung

A RBEIT & R ECHT 9 Nr. 117, März 2019 Mein Kind in der Lehre E ltern nehmen bei der Ausbildung ihrer Kinder eine wichtige Rolle ein und stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Da ist es gut zu wissen, dass die AK Tirol die Lehrlinge als Partner in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit einer eigenen Jugendabteilung berät und vertritt. Damit auch Sie als Eltern Ihr Kind bei der Ausbildung bestmöglich un- terstützen können, präsentieren Ihnen die Experten der Jugendabteilung am Mittwoch, 17. April, ab 18.30 Uhr in der AK Tirol in Innsbruck, Maximilian- straße 7 , die wichtigsten Informatio- nen zur Lehrlingsausbildung: Rechte und Pflichten aus dem Lehrverhältnis, Eltern als Partner im Lehrverhältnis, mit der Lehre zum beruflichen Erfolg, Lösungswege bei Schwierigkeiten sowie Förderungen und Unterstüt- zungen. Gleich anmelden unter Tel. 0800/22 55 22 – 1566 oder jugend@ak-tirol.com AK TIROL IN INNSBRUCK Arbeitsvertrag & Dienstzettel Rechte und Pflichten. Wichtige Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden. G ut ist es gelaufen! Gerade ist die Job-Zusage gekom- men! Jetzt sollten Sie aber auch darauf achten, dass die wichtigsten Vereinbarungen auch schriftlich festgehalten wer- den. Bei vielen regelt ein Arbeits- vertrag Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Achten Sie auf eventuelle Klauseln, wie z. B. zur Versetz- barkeit bei Verwendung und Ar- beitsort, zur Rückzahlung von Ausbildungskosten oder Konkur- renzklauseln. Vom Gesetz her muss der Ar- beit- geber einen Dienstzettel ausstellen. Neben Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss dieser den Beginn des Arbeitsverhältnisses enthalten (bei Befristungen auch das Ende), Dauer der Kündi- gungsfrist, Kündigungstermin, gewöhnlichen Arbeitsort, allfäl- lige Einstufungen in ein generelles Schema, betragsmäßige Höhe des Grundlohns für die Normalar- beitszeit, weitere Entgeltbestand- teile, Sonderzahlungen, vorgese- hene Verwendung, Anfangsbezug und Fälligkeit des Entgeltes, Ur- laubsausmaß, vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeits- zeit, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif bzw. Lehrlings- entschädigung und allfällige Be- triebsvereinbarungen sowie Name und Anschrift der Mitarbeitervor- sorgekasse. Die Dienstzettelpflicht entfällt nur dann, wenn ein schrift- licher Arbeitsvertrag vorliegt, der zumindest alle notwenigen Inhalte eines dienstzettels aufweist oder das Dienstverhältnis nicht länger als einen Monat dauert. Kein Dienstzettel – was tun? Stellt Ihr Dienstgeber keinen Dienstzettel aus, fordern Sie ihn unter Fristsetzung mittels einge- schriebenen Briefes dazu auf. Ver- weigert er die Ausstellung, können Sie diese mittels Klage beim Ar- beits- und Sozialgericht durchset- zen. Vorsicht bei Abweichungen! Achten Sie darauf, dass der Dienst- zettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich vereinbarten Arbeitsver- trag abweichen (z. B. niedrigeres Entgelt), weisen Sie den Arbeit- geber mittels eingeschriebenen Briefes darauf hin und ersuchen Sie ihn um Richtigstellung. So ent- steht nicht der Eindruck, Sie wür- den die Abweichung akzeptieren. Änderungen bei Vereinbartem. Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgese- henen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss Ihnen der Dienstge- ber innerhalb eines Monats auch schriftlich mitteilen. Ausgenommen davon sind Än- derungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertrag- liche Bestimmungen ergeben. S ie haben sich bestens auf das Vorstellungsgespräch vorbereitet: Ihre Bewer- bungsunterlagen sind top, sonst wären Sie ja nicht einge- laden worden. Ihr Outfit ist per- fekt. Sie wirken interessiert beim Vorstellungsgespräch – und dann gehts um die Wurst, konkret: ums Geld. So holen Sie das Beste für sich heraus: Informieren Sie sich Gezielte Vorbereitung ist die beste Grundlage für ein selbstbewusstes Auftreten. Damit signalisieren Sie: Ich weiß, was meine Arbeit wert ist – weil Sie es tatsächlich wissen. Grundsätzlich muss in einem Stelleninserat eine Angabe zum Entgelt stehen. Das ist ge- setzlich vorgeschrieben und soll auch dabei helfen, die Einkom- mensunterschiede zwischen Män- nern und Frauen zu beseitigen. In der Praxis steht in den Stellen- anzeigen aber oft nur das Min- destentgelt laut Kollektivvertrag. Wie viel Ihr künftiger Arbeitgeber tatsächlich bereit ist, zu bezahlen, ist immer abhängig von der jewei- ligen Branche, der Marktlage und der Firmengröße. All das berück- sichtigt z. B. der Gehaltsrechner des Frauenministeriums auf www. gehaltsrechner.gv.at . Bei der AK und der Fachgewerkschaft erfährt man, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist, welche Arbeits- zeit in der Branche üblich ist und welcher Verwendungsgruppe Ihre Tätigkeit aller Voraussicht nach entspricht. Nicht zu früh ansprechen Das Verhandeln des Gehalts sollte immer an das Ende des Gesprächs gesetzt werden. Erst wenn man genau weiß, was die Erwartungen an die Stelle sind und alle Infos auf dem Tisch liegen, ist es sinn- voll, über die Finanzen zu reden. In der Regel wird die Arbeit- geberseite das Thema von sich aus ansprechen. Manchmal wird aber auch erst in der zweiten Vor- stellungsrunde über das Gehalt verhandelt. Sollte dies nicht ge- schehen, fragen Sie höflich, aber selbstbewusst nach, wann Sie über das Gehalt oder den Lohn reden können. Der Arbeitgeber sucht ja schließlich keine ehren- amtlich Beschäftigten. Nicht zu viel, nicht zu wenig Man sollte sich selbst eine Ge- haltsuntergrenze setzen, bevor man in Gehaltsverhandlungen geht. Die Angabe unrealistisch hoher Summen bringt wenig und man wirkt rasch unvorbereitet. Ein kleiner Tipp: Experten raten dazu, eine sogenannte „krumme“ Zahl zu nennen, also eine bis auf die Zehnerstelle genaue Summe. Das signalisiert, dass Sie den Wert Ihrer Arbeit genau kennen – und zwar exakt bis auf den Cent. Außerdem wird Ihr Vorschlag so auch nicht gleich in Hunderter- Schritten runterverhandelt. Eine Falle kann sich außerdem bei der Arbeitszeit verbergen. Man sollte immer genau auf das Verhältnis von Arbeitszeit und Entgelt achten: Nicht selten ver- bergen sich hier Mogelpackungen vor allemAll-in-Verträge sind hier ein hohes Risiko. Denn bei All- in-Verträgen oder einem Über- stundenpauschale klingt das Ein- kommen zwar zuerst verlockend hoch. Aber durch viele Überstun- den können Sie im Endeffekt so- gar unter das Mindestentgelt laut Kollektivvertrag rutschen, so die Erfahrung aus der AK Arbeits- rechtsberatung. Solange Sie Ihre persönliche Untergrenze nicht unterschreiten, sollten Sie auch Alternativen zu Ihrem Wunsch- gehalt in Betracht ziehen, wie ein großzügiges Weiterbildungsange- bot. Gleicher Lohn muss sein Wenn es um die im Durchschnitt niedrigeren Fraueneinkommen geht, kommt oft das Argument: Frauen verhandeln eben schlech- ter als Männer. Mag sein, dass Frauen weniger forsch Forde- rungen stellen. Aber eines ist gesetzlich ganz klar im Gleich- behandlungsgesetz geregelt: Für dieselbe oder eine vergleich- bare Arbeit darf ein Arbeitgeber Frauen nicht schlechter bezahlen als Männer. Gehaltsverhandlung. Zum Traumjob gehört auch ein ordentliches Einkommen. Deshalb sollte man auch über das Geld sprechen. Ein paar Tipps, wie Sie Ihr Einkommen positiv verhandeln können. Info & Hilfe Lesen Sie Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel genau, bevor Sie unterschreiben. Mehr auf www. ak-tirol.com oder Hotline Arbeits- recht 0800/22 55 22 – 1414. Hey Boss, das bin ich wert! © Sabine Naumann /stock.adobe.com

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