Previous Page  68 / 111 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 68 / 111 Next Page
Page Background

67

L&R Sozialforschung

Wiedereinstiegsmonitoring

Bei dieser Gruppe beläuft sich der Zeitanteil an Beschäftigungstagen (Dienstver-

trag, Freier Dienstvertrag, selbstständige Beschäftigung, in jedem Fall oberhalb

der Geringfügigkeitsgrenze) während des KBG-Bezugs auf Werte unter 33%.

Männer ohne Erwerbsunterbrechung

Diese Gruppe ist dadurch zu charakterisieren, dass der Zeitanteil an Beschäfti-

gungstagen während des KBG-Bezugs Werte von 33% oder höher beträgt.

Alle Personen, bei welchen der Beginn der Kinderauszeit auf dasselbe Jahr fällt,

werden zu einer

Kohorte

zusammengefasst. Die Kohorte wird nach dem betreffen-

den Kalenderjahr benannt.

14.2 Analysen zum (Nicht-)Wiedereinstieg

14.2.1 Fristenlogik zur Klassifikation des (Nicht-)-

Wiedereinstiegs

Für jede Kohorte wird der Wiedereinstieg ab dem Beginn der Kinderauszeit innerhalb

bestimmter Fristen betrachtet. Das jeweilige

Ende dieser Fristen entfällt in der ak-

tuellen Fassung auf den 3., 6., 12., 18., 24., 30., 36., 48., 60., 72. oder 84. Monat

ab der Geburt bei Frauen bzw. ab dem Beginn des Bezugs von Kinderbetreuungs-

geld bei Männern. Für jede Kategorie gilt eine hier definierte „7-Tage-Regel“: Wie-

dereinstiege bis 7 Tage nach dem jeweiligen Periodenende werden somit „mitge-

nommen“.

Für jede Kohorte wird aus Gründen der Vergleichbarkeit jede Frist bis zum längst

möglichen noch innerhalb der Aufzeichnung liegenden Zeitraum dargestellt.

Ein weiterer Indikator im Zusammenhang mit der Wiedereinstiegsfrist ist der

Medi-

anwert der Unterbrechungsdauer

.

15

Definitionsgemäß teilt der Median eine Vertei-

lung so in zwei (gleich große) Hälften, dass die Werte in der einen Hälfte nicht größer

als der Medianwert sind, und in der anderen nicht kleiner. Aus ebendiesem Grund ist

der Medianwert für alle jene Subgruppen im Wiedereinstiegsmonitoring berechenbar,

wenn mehr als der Hälfte der Personen bis zum Ende der Aufzeichnung einen Wie-

dereinstieg zu verzeichnen haben.

14.2.2 Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff des

Wiedereinstiegs

Ein Wiedereinstieg ist der Fall, wenn bis zu einer definierten Frist aufeinander folgen-

de Beschäftigungszeiten des Typs Dienstvertrag § 4 Abs. 2 ASVG, Freier Dienstver-

trag § 4 Abs. 4 ASVG oder selbstständiger Beschäftigung von mindestens drei Mona-

ten Dauer (91 Tagen) ihren Anfang gefunden haben. Beschäftigungsverhältnisse

unter der Geringfügigkeitsgrenze zählen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg

nicht.

15

In der gegenständlichen Analyse wurde dem Medianwert gegenüber dem Mittelwert der Vorzug

gegeben, da wir es bei den Wiedereinstiegsprozessen mit rechtszensierten Daten zu tun haben,

womit Mittelwertanalysen naturgemäß ausscheiden.