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L&R Sozialforschung
Wiedereinstiegsmonitoring
Bei dieser Gruppe beläuft sich der Zeitanteil an Beschäftigungstagen (Dienstver-
trag, Freier Dienstvertrag, selbstständige Beschäftigung, in jedem Fall oberhalb
der Geringfügigkeitsgrenze) während des KBG-Bezugs auf Werte unter 33%.
Männer ohne Erwerbsunterbrechung
Diese Gruppe ist dadurch zu charakterisieren, dass der Zeitanteil an Beschäfti-
gungstagen während des KBG-Bezugs Werte von 33% oder höher beträgt.
Alle Personen, bei welchen der Beginn der Kinderauszeit auf dasselbe Jahr fällt,
werden zu einer
Kohorte
zusammengefasst. Die Kohorte wird nach dem betreffen-
den Kalenderjahr benannt.
14.2 Analysen zum (Nicht-)Wiedereinstieg
14.2.1 Fristenlogik zur Klassifikation des (Nicht-)-
Wiedereinstiegs
Für jede Kohorte wird der Wiedereinstieg ab dem Beginn der Kinderauszeit innerhalb
bestimmter Fristen betrachtet. Das jeweilige
Ende dieser Fristen entfällt in der ak-
tuellen Fassung auf den 3., 6., 12., 18., 24., 30., 36., 48., 60., 72. oder 84. Monat
ab der Geburt bei Frauen bzw. ab dem Beginn des Bezugs von Kinderbetreuungs-
geld bei Männern. Für jede Kategorie gilt eine hier definierte „7-Tage-Regel“: Wie-
dereinstiege bis 7 Tage nach dem jeweiligen Periodenende werden somit „mitge-
nommen“.
Für jede Kohorte wird aus Gründen der Vergleichbarkeit jede Frist bis zum längst
möglichen noch innerhalb der Aufzeichnung liegenden Zeitraum dargestellt.
Ein weiterer Indikator im Zusammenhang mit der Wiedereinstiegsfrist ist der
Medi-
anwert der Unterbrechungsdauer
.
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Definitionsgemäß teilt der Median eine Vertei-
lung so in zwei (gleich große) Hälften, dass die Werte in der einen Hälfte nicht größer
als der Medianwert sind, und in der anderen nicht kleiner. Aus ebendiesem Grund ist
der Medianwert für alle jene Subgruppen im Wiedereinstiegsmonitoring berechenbar,
wenn mehr als der Hälfte der Personen bis zum Ende der Aufzeichnung einen Wie-
dereinstieg zu verzeichnen haben.
14.2.2 Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff des
Wiedereinstiegs
Ein Wiedereinstieg ist der Fall, wenn bis zu einer definierten Frist aufeinander folgen-
de Beschäftigungszeiten des Typs Dienstvertrag § 4 Abs. 2 ASVG, Freier Dienstver-
trag § 4 Abs. 4 ASVG oder selbstständiger Beschäftigung von mindestens drei Mona-
ten Dauer (91 Tagen) ihren Anfang gefunden haben. Beschäftigungsverhältnisse
unter der Geringfügigkeitsgrenze zählen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg
nicht.
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In der gegenständlichen Analyse wurde dem Medianwert gegenüber dem Mittelwert der Vorzug
gegeben, da wir es bei den Wiedereinstiegsprozessen mit rechtszensierten Daten zu tun haben,
womit Mittelwertanalysen naturgemäß ausscheiden.