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L&R Sozialforschung
Wiedereinstiegsmonitoring
Kurze Unterbrechungen beziehungsweise Lücken von bis zu 7 Tagen zwischen auf-
einanderfolgenden Erwerbsverhältnissen werden vor dieser Berechnung geglättet/be-
reinigt, allfällige Arbeitsplatzwechsel fallen nicht ins Gewicht.
Da in den Daten Urlaubskonsum im Anschluss an den Mutterschutz nicht von einem
tatsächlichem Wiedereinstieg unterschieden werden kann, dieser aber zu Verzerrun-
gen führt, werden Pflichtversicherungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit in den Mona-
ten 2, 3 und 4 nach der Geburt, die insgesamt nicht länger als 3 Monate gedauert
haben, ausgeschlossen.
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Wiedereinstiegsprozesse
werden in zwei Gruppen unterteilt:
Längerfristig (ab 6 Monaten bzw. 182 Tagen durchgehender Dauer Dienstvertrag,
Freier Dienstvertrag oder selbstständige Beschäftigung mit Episodenlückenglät-
tung)
Kurzfristig (Beschäftigung 91 Tage bis 181 Tage; wie oben)
Nicht-Wiedereinstiegsprozesse
folgen einem hierarchischen Konzept. Hierunter
wird verstanden, dass bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Stati im Beobachtungs-
zeitraum der zuerst aufgelistete Status zählt. Folgende Stati werden voneinander
unterschieden:
Erneute Kinderauszeit
Geringfügige Beschäftigung (ohne gleichzeitigem KBG-Bezug)
Bezug Transferleistung aus der Arbeitslosenversicherung ALG, NH,
Vormerkung AMS ohne Bezug
Mitversicherung
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Andere erwerbsferne Lagen
14.3 Unterscheidung der Personen hinsichtlich der Vor-
karriere
Zur inhaltlichen Vertiefung der Ergebnisse wird der untersuchte Personenkreis hin-
sichtlich der Vorkarriere unterschieden. Die Dauer des Zeitfensters für die Betrach-
tung der Vorkarriere beträgt 365 Tage. Das Ende des Zeitfensters wird bei Frauen 6
Monate vor der Geburt, bei Männern 6 Monate vor Beginn des Bezugs von Kinderbe-
treuungsgeld angesetzt. Dieses Maß betrug in der vorhergehenden Fassung des
Wiedereinstiegsmonitorings für die Kohorten 2006 bis 2010 noch 0 Tage, d.h. das
Ende des Zeitfensters grenzte direkt an die Geburt. Allerdings zeigte sich, dass ab
den Kohorten des Jahres 2011 ein starker Rückgang in der Zahl der vorgezogenen
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Begründung: es zeigt sich, dass Pflichtversicherungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die maximal
drei Monate andauert, im zweiten, dritten und vierten Monat nach der Geburt sehr häufig auftreten.
Die Dauer von drei Monaten entspricht dabei ungefähr dem Urlaubsanspruch von drei Jahren, den
eine Arbeitnehmerin maximal ansparen kann, ohne dass der Urlaub verjährt. Näherungsweise wur-
den deshalb alle Pflichtversicherungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit in den Monaten 2, 3 und 4
nach der Geburt (maximale Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt: 16 Wochen), die insgesamt
nicht länger als drei Monate gedauert haben, für die weitere Analyse ausgeschlossen (Analog der
Vorgangsweise von Venningen/Statistik Austria in ihrem Artikel zum Wiedereinstieg von Frauen nach
der Karenz im Frauenbericht 2010).
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Angaben zur Mitversicherung des Jahres 2006 sind nicht vollständig vorhanden, weshalb die Gruppe
Mitversicherung zum Teil in der Gruppe andere erwerbsferne Lagen enthalten ist.