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durch die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert
werden, sind unzulässig. Da die Art des Arbeitsverhältnisses die konkret
ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers betrifft, genügt es nicht, ledig-
lich eine undeutliche Berufsbezeichnung (kaufmännischer Angestellter,
Techniker, ...) zu bestätigen. Die Umschreibung der Art des Arbeitsver-
hältnisses muss einen Einblick in den tatsächlichen Aufgabenbereich des
Arbeitnehmers gewähren (Kundenberater, Exportsachbearbeiter, Ver-
triebsmitarbeiter im Bereich ...).
Nach österreichischem Recht ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein
einfaches Arbeitszeugnis, das über die Dauer und die Art der Beschäf-
tigung Auskunft gibt, auszustellen. Trotzdem sollten Sie darauf achten,
ein qualifiziertes Zeugnis, d.h. die Ausdehnung des Zeugnisses auf Ihre
Leistungen und das dienstliche Verhalten, zu erhalten. Vorsicht ist aber
geboten, wenn der Dienstgeber ins Zeugnis Beurteilungen aufnimmt, die,
wenn auch verschlüsselt, Kritik oder Abwertung ausdrücken. In diesem
Fall können Sie die Entfernung der Beurteilung verlangen.
Nachstehend einige Textbeispiele
sehr gute Beurteilung:
*... erfüllte die Arbeitsaufgaben umfassend und überdurchschnittlich,
sicher und fehlerlos.
*... stets gewissenhaft und zu unserer vollsten Zufriedenheit.
*... wir waren mit der Leistung stets in jeder Hinsicht außerordentlich
zufrieden.
schlechte Beurteilung:
*... erfüllte die Aufgaben im Allgemeinen entsprechend
den Anforderungen.
*... im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit.
*... bemühte sich immer, notwendigen Arbeiten nachzukommen.