Previous Page  7 / 20 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 7 / 20 Next Page
Page Background

AK

-Infoservice

5

Informationsrecht

Das Informationsrecht verpflichtet die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

dazu, den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, welche die Inte-

ressen der Beschäftigten berühren, Auskunft zu erteilen. Explizit werden

hierzu im § 91 ArbVG auch die gesundheitlichen Belange genannt.

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Einige Maßnahmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bedürfen der Zu-

stimmung des Betriebsrates, um rechtswirksam zu werden. Im Hinblick

auf die Gesundheit sind hier insbesondere Kontrollmaßnahmen und tech-

nische Kontrollsysteme, welche die Menschenwürde berühren, relevant

(§ 96 Abs.1 Z.3 ArbVG). Ständige Überwachung kann eine erhebliche

psychische Belastung darstellen und gesundheitliche Folgen nach sich

ziehen. Der Betriebsrat muss Kontrollen der Beschäftigten zustimmen,

damit diese durchgeführt werden dürfen.

Betriebsvereinbarungen

Im ArbVG sind konkrete Punkte angeführt, über welche zwischen

Arbeitgeber/-in und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlos-

sen werden kann. Folgende Punkte können im Bereich Sicherheit und

Gesundheit relevant sein:

Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der

Arbeitnehmer/-innen im Betrieb regeln (§ 97 Abs. 1 Z. 1 ArbVG).

Dies könnte Regelungen zum Rauchen bzw. Nichtrauchen in der

Arbeitsstätte umfassen.

Arbeitszeiten – beispielsweise über Dauer und Lage der Arbeitszeit

und der Pausen oder die Anordnung über vorübergehende Verkür-

zung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit (§ 97 Abs. 1 Z. 2 u. 13 ArbVG)

Maßnahmen, welche die Belastungen durch Nachtarbeit

(im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes) reduzieren sollen

(§ 97 Abs. 1 Z. 6a ArbVG)

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten sowie

zum Schutz der Gesundheit (§ 97 Abs. 1 Z. 8 ArbVG)

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

(§ 97 Abs. 1 Z. 9 ArbVG)

Die Rechtsstellung der Beschäftigten bei Unfall und Krankheit

(§ 97 Abs. 1 Z. 21 ArbVG)